BEKANNTMACHUNG

In seiner Sitzung am 27.05.2014 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan für das Gebiet „Südendstraße/Trifthofstraße/Bahnlinie München-GAP“ der Stadt Weilheim i.OB für das Grundstück Fl.Nr. 1057/101, Gemarkung Weilheim i.OB, Steingadener Straße 11, bezüglich der Zulässigkeit eines Carports zu ändern.

Bislang setzt der Bebauungsplan enge Baugrenzen um die geplanten Doppel- und Reihenhäuser fest. Nach damaliger Rechtslage wurden keine Garagen auf den einzelnen Privatgrundstücken ausgewiesen. Es sind lediglich kleine Garagenhöfe vorhanden, die jedoch den heutigen Stellplatzanforderungen nicht mehr gerecht werden. Den in den letzten Jahren vorgetragenen Bauwünschen hinsichtlich Garagen, Carports und / oder Stellplätzen wurde jeweils durch Einzelfallregelungen für das betreffende Grundstück mit Ausweisung entsprechender Baufelder Rechnung getragen.

Auf Antrag eines Grundeigentümers im Plangebiet soll eine Fläche für die Errichtung eines Carports im Anschluss an eine bestehende Garage im nördlichen Teil des Grundstücks ausgewiesen werden. Gleichzeitig wird wegen des zur Straße hin konisch verlaufenden Grundstückszuschnitts eine abweichende Regelung zum Stauraum ausnahmsweise hingenommen.

Diese Änderung des Bebauungsplanes kann nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt und durch sie kein Vorhaben zur Pflicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorbereitet oder begründet werden und keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Von einer Umweltprüfung wird daher abgesehen.

Hiermit erfolgt die Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses.

Den von der Änderung betroffenen Grundeigentümern im Bebauungsplangebiet sowie der benachbarten Wohngebäude wird hiermit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 30.12.2014 gegeben. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass der Änderung zugestimmt wird.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Der Änderungsplan kann während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 202, oder unter www.weilheim.de eingesehen werden. Auf Verlangen wird die Änderungsabsicht erläutert.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister