AUSFERTIGUNG

Die Stadt Weilheim i.OB erläßt aufgrund Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG) folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Stadtbücherei Weilheim i.OB

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Stadtbücherei sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten.

§ 2 Gebühren

(1) Für die Benutzung der Stadtbücherei wird eine pauschale Jahresgebühr in Höhe von € 12,00 erhoben. Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren werden Benutzungs­gebühren nicht erhoben.

(2) Für die Ausstellung eines Benutzerausweises als Ersatz für einen abhanden gekommenen oder beschädigten Ausweis wird eine Gebühr in Höhe von € 1,50 erhoben.

(3) Für die Ausleihe einer CD-ROM wird eine Gebühr von € 1,00 je Medieneinheit erhoben.

(4) Bei auswärtigem Leihverkehr wird eine Gebühr in Höhe der für die Beschaffung entstandenen Aufwendungen erhoben. Für die Benachrichtigung über eine Medienvorbestellung wird eine Gebühr in Höhe der entstandenen Aufwendungen erhoben.

(5) Für entliehene Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist eine Säumnisgebühr zu entrichten.

Die Säumnisgebühr beträgt

  • für Bücher, Spiele, Zeitschriften, CDs und Tonkassetten pro entliehener Medieneinheit und Woche € 0,50.
  • für Videocassetten und CD-ROMs pro entliehener Medieneinheit und Woche € 2,50.

(6) Für die dritte Mahnung zur Rückgabe der über die Leihfrist ausgeliehenen Medien wird eine Gebühr von € 3,00 erhoben.

(7) Für die Einziehung von entliehenen Medien durch Boten wird eine Gebühr von € 5,00 er­hoben. Bei auswärtigen Benutzern wird eine Gebühr in Höhe der tatsächlichen Einziehungs­kosten, mindestens aber die Gebühr nach Satz 1, erhoben.

(8) Soweit eine Leistung der Stadtbücherei in Anspruch genommen wird, die in dieser Gebühren­satzung nicht erfaßt ist, wird eine Gebühr in Höhe der entstandenen Aufwendungen erhoben.

§ 3 Gebührenerhebung

Die Gebühren werden von der Büchereileitung festgesetzt und erhoben.

§ 4 Entstehung der Gebührenschuld, Schuldner

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  • bei Benutzungsgebühren nach § 2 Abs. 1 mit der erstmaligen Aushändigung des Benutzer­ausweises und jeweils mit der erstmaligen Büchereibenutzung nach weiteren zwölf Monaten,
  • bei Benutzungsgebühren nach § 2 Abs. 2 mit Aushändigung des Ersatzausweises,
  • bei Gebühren nach § 2 Abs. 3 und 4 mit Erbringung der jeweiligen Leistung,
  • bei Säumnisgebühren nach § 2 Abs. 5 mit Überschreitung der festgesetzten Leihfrist, auch wenn der Benutzer keine schriftliche Mahnung erhalten hat,
  • bei Gebühren nach § 2 Abs. 6 mit der Absendung des Mahnbescheides,
  • bei Gebühren nach § 2 Abs. 7 am Tage der Einziehung,
  • bei Gebühren nach § 2 Abs. 8 mit Erbringung der jeweiligen Leistung.

(2) Gebührenschuldner ist derjenige, der die Stadtbücherei benutzt oder Leistungen in Anspruch nimmt.

§ 5 Fälligkeit

(1) Benutzungsgebühren nach § 2 Abs. 1 werden mit der erstmaligen Aushändigung des Benutzerausweises und jeweils mit der erstmaligen Büchereibenutzung nach weiteren zwölf Monaten fällig.

(2) Benutzungsgebühren nach § 2 Abs. 2 werden mit Aushändigung des Ersatzausweises fällig.

(3) Gebühren nach § 2 Abs. 3 und 4 werden mit Aushändigung der CD-ROMs oder der beschafften bzw. vorbestellten Medien fällig.

(4) Säumnisgebühren nach § 2 Abs. 5 werden jeweils eine Woche nach Eintritt einer Überschrei­tung der festgesetzten Leihfrist fällig.

(5) Gebühren nach § 2 Abs. 6 werden eine Woche nach Bekanntgabe des Mahnbescheides fällig.

(6) Gebühren nach § 2 Abs. 7 werden mit der Einziehung fällig.

(7) Gebühren nach § 2 Abs. 8 werden eine Woche nach Erbringung der jeweiligen Leistung fällig.

§ 6 Gebührenerlaß

Der erste Bürgermeister kann auf begründeten Antrag hin Gebühren ganz oder teilweise im Rahmen der Ermächtigung durch die jeweils geltende Geschäftsordnung für den Stadtrat Weil-heim i.OB erlassen.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Stadtbücherei Weilheim i.OB vom 04.03.1994 (veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Weilheim i.OB Nr. 6/1994), geändert durch Satzung vom 25.07.1997 (veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Weilheim i.OB Nr. 19/1997), außer Kraft.

Weilheim i.OB, 21.09.2001 Stadt Weilheim i.OB

Klaus Rawe
1. Bürgermeister

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

Weilheim zieht an