BEKANNTMACHUNG

Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seinen Sitzungen vom 24.07.2014 und 02.10.2014 eine Änderung des Bebauungsplanes „Obere Stadt I“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB sowie als sog. „vorhabenbezogener Bebauungsplan“ nach § 12 BauGB beschlossen. Das Verfahren wurde mit der Bekanntmachung des Planentwurfes, der Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung eingeleitet. Nach entsprechender Billigung der Einwendungen durch den Stadtrat am 18.03.2015 lagen die Planunterlagen bis 05.06.2015 öffentlich aus.

Der Stadtrat befasste sich in seiner Sitzung am 25.06.2015 mit den während dieser Auslegung nochmals vorgebrachten Einwendungen und billigte den Bebauungsplan samt Begründung mit der Maßgabe der Einarbeitung der sich noch ergebenden geringfügigen Ergänzungen. Insbesondere wurde der Geltungsbereich um die Flächen der öffentlichen Parkplätze entlang der Johann-Baur-Straße reduziert – siehe anliegender Plan mit neuem Geltungsbereich.

Der nochmals ergänzte Bebauungsplan und die Begründung werden hiermit zur erneuten öffentlichen Einsichtnahme nach § 13 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB ausgelegt. Nach § 4a Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Die Auslegungsfrist wird auf 2 Wochen verkürzt. Im beschleunigten Verfahren wurde auf die Durchführung einer Umweltprüfung verzichtet. Es liegen daher auch keine umweltbezogenen Stellungnahmen vor.

Der Änderungsplan samt Unterlagen liegt daher vom 09.07.2015 mit 24.07.2015 nochmals öffentlich im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, II. Stock, Stadtbauamt, Zimmer 202, während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes aus und kann von jedermann eingesehen werden. Die Unterlagen können auch unter www.weilheim.de eingesehen werden.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen – zu den nochmals geänderten oder ergänzten Teilen – bis spätestens 24.07.2015 vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

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