BEKANNTMACHUNG

Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung vom 05.06.2014 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Gebiet „Südlich der Pöltner Kirche II“ gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 BauGB beschlossen und das Verfahren eingeleitet. Das nach dem Baugesetzbuch vorgeschriebene Verfahren wurde samt Erstellung eines „Vorhaben- und Erschließungsplanes“ und eines entsprechenden Durchführungsvertrages ordnungsgemäß durchgeführt. Im Laufe des Verfahrens wurde der Bebauungsplan in zwei Teilbereiche aufgegliedert. Der Bebauungsplan ist zwischenzeitlich aus dem parallel geänderten Flächennutzungsplan entwickelt.

Der neue Bebauungsplan – Teilbereich 1 - wurde vom Stadtrat in seiner öffentlichen Sitzung am 19.11.2015 samt Begründung und Umweltbericht gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan – Teilbereich 1 - samt Begründung und „Vorhaben- und Erschließungsplan“ rechtskräftig.

Der Bebauungsplan und die Begründung sowie die abschließende Erklärung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch diesen Bebauungsplan Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister