BEKANNTMACHUNG

In seiner Sitzung am 25.02.2016 beschloss der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan für das Gebiet „Trifthof II“ zu ändern.

Der Bebauungsplan soll bezüglich der Art der Nutzung wie folgt geändert bzw. konkretisiert werden:

Als Anlagen für soziale Zwecke im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO werden Kinderbetreuungseinrichtungen (wie z.B. betriebliche Kindertagesstätten) ausnahmsweise zugelassen. Andere Anlagen für soziale Zwecke werden nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.

Vergnügungsstätten im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO werden nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.

Ziel und Zweck dieser Änderung ist die Sicherung und Erhaltung des Gewerbegebietes Trifthof, in dem überwiegend produzierendes Gewerbe sowie technische Dienstleistungsbetriebe etabliert sind.

Diese Änderung des Bebauungsplanes kann nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt und durch sie kein Vorhaben zur Pflicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorbereitet oder begründet werden und keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Von einer Umweltprüfung wird daher abgesehen.

Hiermit erfolgt die Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses. Der Geltungsbereich der Änderung kann dem beigefügten Lageplan entnommen werden.

Über die weiteren Verfahrensschritte wird gesondert informiert.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister