BEKANNTMACHUNG

In seinen Sitzungen am 13.11.2012 und 22.09.2015 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan für das Gebiet „Obere Stadt I“ für die Grundstücke Fl.Nrn. 527/1 und 513/0, Gemarkung Weilheim, zu ändern.

Der Bebauungsplan aus dem Jahr 2003 setzte u.a. für die Gebäude auf den o.g. Grundstücken Baugrenzen fest. Mit der vorliegenden Änderung sollen nunmehr diese Baugrenzen so definiert werden, dass Erweiterungsmöglichkeiten geschaffen werden (für Fl.Nr. 527/1) und der vorhandene, teilweise unter Denkmalschutz stehende Bestand abgebildet wird. Das Verfahren wurde zwischenzeitlich mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Bürger durchgeführt. Über vorgebrachte Einwendungen wurde entschieden.

In seiner Sitzung am 08.03.2016 hat der Bauausschuss diese 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes samt Begründung gemäß § 10 BauGB in der redaktionell noch zu ändernden Fassung vom 23.11.2015 als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung wird die 2. vereinfachte Änderung des o. g. Bebauungsplanes in der Fassung vom 23.11.2015, redaktionell geändert am 08.03.2016, rechtsverbindlich.

Der geänderte Plan und die Begründung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes oder unter www.weilheim.de eingesehen werden.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Bebauungsplanänderung Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister