BEKANNTMACHUNG

In seiner Sitzung am 25.02.2016 beschloss der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan für das Gebiet „Trifthof II“ zu ändern.

Der Bebauungsplan soll bezüglich der Art der Nutzung wie folgt geändert bzw. konkretisiert werden:

Als Anlagen für soziale Zwecke im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO werden Kinderbetreuungseinrichtungen (wie z.B. betriebliche Kindertagesstätten) ausnahmsweise zugelassen. Andere Anlagen für soziale Zwecke werden nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Vergnügungsstätten im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO werden nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.

Ziel und Zweck dieser Änderung ist die Sicherung und Erhaltung des Gewerbegebietes Trifthof, in dem überwiegend produzierendes Gewerbe sowie technische Dienstleistungsbetriebe etabliert sind.

Diese Änderung des Bebauungsplanes kann nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt und durch sie kein Vorhaben zur Pflicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorbereitet oder begründet werden und keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Von einer Umweltprüfung wird daher abgesehen.

Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte bereits im Amtsblatt Nr. 06 vom 05.03.2016.

Der nun vorliegende Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung liegt in der Zeit vom 15.04.2016 bis 20.05.2016 zur öffentlichen Einsichtnahme aus und kann während den üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202, oder unter www.weilheim.de eingesehen werden.

Den von der Planung betroffenen Grundeigentümern im Plangebiet sowie den Nachbarn und der Öffentlichkeit wird hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 20.05.2016 gegeben. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass den Planungen zugestimmt wird. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

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