BEKANNTMACHUNG

In seiner Sitzung am 27.05.2014 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan für das Gebiet „Obere Stadt - Stadtbach“ bezüglich der Festsetzungen über die Zahl der Vollgeschosse und Ausweisung von Garagen- und Stellplatzflächen, sowie Dachgauben und Dachaufbauten an den Grundstücken Fl.Nr. 534 und 535, Rathausplatz 21, zu ändern. Bislang setzt der Bebauungsplan für das im Ensemble gelegene Hauptgebäude zwingend zwei Vollgeschosse fest. Auf Grund der Denkmaleigenschaft darf der äußere Umgriff des Gebäudes (Wandhöhe, Traufe und Dachlandschaft) nicht verändert werden. Auf Antrag eines Grundeigentümers sollen die Decken abgesenkt werden, um bei Erhalt der Kubatur ein weiteres Geschoss zu erhalten. Es werden Flächen für Garagen und Stellplätze festgelegt. Dachgauben oder Dachaufbauten werden für das Gebäude zukünftig nicht mehr zugelassen.

In seiner Sitzung am 16.02.2016 hat der Bauausschuss diese 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes samt Begründung gemäß § 10 BauGB in der redaktionell noch zu ändernden Fassung vom 26.01.2015 als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 3. vereinfachte Änderung des o. g. Bebauungsplanes in der Fassung vom 26.01.2015, redaktionell geändert am 16.02.2016, rechtsverbindlich.

Der geänderte Plan und die Begründung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes oder unter www.weilheim.de eingesehen werden.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Bebauungsplanänderung Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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