BEKANNTMACHUNG

Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung vom 19.01.2016 die 1. vereinfachte Änderung (Tiefgarage) des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Obere Stadt I“ für den Bereich „Ärztehaus“, Johann-Baur-Straße, gemäß §§ 13 und 13a BauGB beschlossen und das Verfahren eingeleitet.

Das nach dem Baugesetzbuch vorgeschriebene vereinfachte Verfahren wurde samt Erstellung eines Nachtrages zum „Vorhaben- und Erschließungsplan“ und eines entsprechenden Durchführungsvertrages ordnungsgemäß durchgeführt. Über vorgebrachte Einwendungen wurde in der Sitzung des Stadtrates am 17.03.2016 entschieden. Diese 1. vereinfachte Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde vom Stadtrat in seiner Sitzung am 17.03.2016 samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung wird diese 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes samt Begründung und dem „Vorhaben- und Erschließungsplan“ in der Fassung vom 19.01.2016 rechtskräftig. Der Bebauungsplan, die Begründung und der „Vorhaben- und Erschließungsplan“ können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch diesen Bebauungsplan Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

Weilheim zieht an