BEKANNTMACHUNG

In seiner Sitzung am 12.05.2016 beschloss der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB zur städtebaulichen und planerischen Sicherung sowie dem Erhalt des Gewerbegebietes „Leprosenweg / Paradeisstraße“ einen Bebauungsplan zu erlassen. Aufgabe und Ziel dieser Bauleitplanung ist die Sicherung des Gewerbegebietes. Daher sollen gemäß § 8 BauNVO nur die in Absatz 2 allgemein im Gewerbegebiet zugelassenen Nutzungen ermöglicht werden. Ausnahmsweise sollen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und gesundheitliche Zwecke nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugelassen werden. Als Anlagen für soziale Zwecke werden Kinderbetreuungseinrichtungen (wie z.B. betriebliche Kindertagesstätten) ausnahmsweise zugelassen. Ausnahmen für Vergnügungsstätten sollen nur für Spielhallen unterhalb der Schwellengrenze für kerngebietstypische Vergnügungsstätten zulässig sein.

Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung „Gewerbegebiet Leprosenweg / Paradeisstraße“. Vom Geltungsbereich werden folgende Grundstücke bzw. Grundstücksteilflächen erfasst:

Fl.Nr. 2759/2, Fl.Nr. 2759/5, Fl.Nr. 2759/10, Fl.Nr. 2770/6-TF, Fl.Nr. 2890/7-TF, Fl.Nr. 2901/4, Fl.Nr. 2701/5, Fl.Nr. 2901/6, Fl.Nr. 2904, Fl.Nr. 2909, Fl.Nr. 2909/2-TF, Fl.Nr. 2909/4-TF, Fl.Nr. 2909/8, Fl.Nr. 2909/9, Fl.Nr. 2909/10, Fl.Nr. 2909/11, Fl.Nr. 2909/12, Fl.Nr. 2909/13, Fl.Nr. 2909/14, Fl.Nr. 2909/15, Fl.Nr. 2909/16, Fl.Nr. 2909/19, 2929-TF, 2929/6, 2929/7-TF,Fl.Nr. 3017/1, 3017/2-TF, Fl.Nr. 3017/3, Fl.Nr. Fl.Nr. 3017/4, jeweils Gemarkung Weilheim i.OB.

Hiermit erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan mit Geltungsbereich. Zur Sicherung der Planungshoheit hat der Stadtrat für diesen Bebauungsplan eine Veränderungssperre erlassen (siehe gesondertes Amtsblatt).

Stadt Weilheim i.OB

Horst Martin
2. Bürgermeister

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