BEKANNTMACHUNG

Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung vom 26.07.2012 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet „Gut Dietlhofen“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde im Amtsblatt Nr. 17 am 20.08.2012 bekannt gegeben. Das Verfahren wurde entsprechend den Vorschriften des Baugesetzbuches mit der frühzeitigen Trägerbeteiligung (§ 4 Abs. 1 BauGB) und der Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) eingeleitet. Nach einer ersten Abwägung aller Anregungen lag der Planentwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 13.03.2013 mit 15.04.2013 im Rathaus zur öffentlichen Einsichtnahme aus und wurde den Fachbehörden nochmals zugestellt. Der Stadtrat befasste sich in seiner Sitzung am 26.09.2013 mit den zu dieser Auslegung vorgebrachten Anregungen und billigte den Bebauungsplan samt Begründung und Umweltbericht mit der Maßgabe der Einarbeitung der sich ergebenden Ergänzungen.

Durch Eigentümerwechsel für das Gut Dietlhofen ergeben sich nun weitere Änderungen im Bebauungsplankonzept einschließlich einer Änderung des Geltungsbereiches. Der entsprechende Planentwurf wurde vom Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB in der öffentlichen Sitzung am 12.05.2016 gebilligt. Die bislang erfassten Grundstücke bzw. Teilflächen der Grundstücke Fl.Nr. 139, 139/8, 147, 148, 149, 150, 151, 649, 658, 670 und 670/1, Gemarkung Unterhausen, im Norden des Geltungsbereichs sind nicht mehr vom Bebauuungsplan erfasst. Im Süden des Geltungsbereichs werden die Grundstücke bzw. Teilflächen der Grundstücke Fl.Nr. 738, 740, 752, 760, 761 und 763, Gemarkung Unterhausen, in den Geltungsbereich mit aufgenommen.

Der insoweit angepasste und geänderte Bebauungsplan, die Begründung, der Umweltbericht und die nach Einschätzung der Stadt Weilheim i.OB wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden nochmals zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt. Sie können in der Zeit vom 30.05.2016 mit 01.07.2016 im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, II. Stock, Stadtbauamt, Zimmer 202, während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes von jedermann eingesehen werden. Es liegen umweltbezogene Informationen zu den Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft/Klima und das Landschaftsschutzgebiet vor. Während der erneuten Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zu den nochmals geänderten Bereichen vorgebracht werden (§ 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Stadt Weilheim i.OB

Horst Martin
2. Bürgermeister

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