BEKANNTMACHUNG

In seiner Sitzung am 12.05.2016 beschloss der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB zur städtebaulichen und planerischen Sicherung sowie dem Erhalt des Gewerbegebietes „Leprosenweg / Paradeisstraße“ einen Bebauungsplan zu erlassen.

Aufgabe und Ziel dieser Bauleitplanung ist die Sicherung des Gewerbegebietes. Daher sollen gemäß § 8 BauNVO nur die in Absatz 2 allgemein im Gewerbegebiet zugelassenen Nutzungen ermöglicht werden. Ausnahmsweise sollen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und gesundheitliche Zwecke nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugelassen werden können. Als Anlagen für soziale Zwecke können Kinderbetreuungseinrichtungen (wie z.B. betriebliche Kindertagesstätten) ausnahmsweise zugelassen werden. Ausnahmen für Vergnügungsstätten sollen nur für Spielhallen unterhalb der Schwellengrenze für kerngebietstypische Vergnügungsstätten zugelassen werden können.

Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung „Gewerbegebiet Leprosenweg / Paradeisstraße“. Vom Geltungsbereich werden nun folgende Grundstücke bzw. Grundstücksteilflächen erfasst:

Fl.Nr. 2759/2, Fl.Nr. 2759/5, Fl.Nr. 2759/10, Fl.Nr. 2770/6-TF, Fl.Nr. 2890/7-TF, Fl.Nr. 2901/4, Fl.Nr. 2701/5, Fl.Nr. 2901/6, Fl.Nr. 2904, Fl.Nr. 2909, Fl.Nr. 2909/2-TF, Fl.Nr. 2909/4-TF, Fl.Nr. 2909/8, Fl.Nr. 2909/9, Fl.Nr. 2909/10, Fl.Nr. 2909/11, Fl.Nr. 2909/12, Fl.Nr. 2909/13, Fl.Nr. 2909/14, Fl.Nr. 2909/15, Fl.Nr. 2909/16, Fl.Nr. 2909/19, Fl.Nr. 2929-TF, Fl.Nr. 2929/6, Fl.Nr. 2929/7-TF, Fl.Nr. 3017-TF, Fl.Nr. 3017/1, Fl.Nr. 3017/2-TF, Fl.Nr. 3017/3, Fl.Nr. Fl.Nr. 3017/4, jeweils Gemarkung Weilheim i.OB.

Hiermit erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB die erneute Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan mit geändertem Geltungsbereich.

Der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung liegt in der Zeit vom 29.06.2016 bis 29.07.2016 zur öffentlichen Einsichtnahme aus und kann während den üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202, oder unter www.weilheim.de eingesehen werden.

Den von der Planung betroffenen Grundeigentümern im Plangebiet sowie den Nachbarn und der Öffentlichkeit wird hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 29.07.2016 gegeben. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass den Planungen zugestimmt wird. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister