BEKANNTMACHUNG

In seiner Sitzung am 12.05.2015 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan für das Gebiet „Parchetwiesen Süd“ zu ändern.

Auf Antrag des Kleingartenvereins „Parchetwiesen e.V.“ sollen mit der Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich der bestehenden Kleingartenanlage auf den Grundstücken Fl.Nr. 3371/2 und 3372/3, Gemarkung Weilheim, der Bebauungsplan, die Gartenordnung und die veränderten Nutzerbedürfnisse in Einklang gebracht werden. Nachvollziehbare und überwachbare Regelungen sollen geschaffen werden.

Die Änderung des Bebauungsplanes wird nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt.
Nach Durchführung der ersten Verfahrensschritte befasste sich der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB in seiner öffentlichen Sitzung am 19.07.2016 nach entsprechenden Vorberatungen durch den Bauausschuss mit den vorgebrachten Einwendungen und Anregungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Fachbehörden.

Über die vorgetragenen Anregungen und Bedenken wurde unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Belange durch den Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB im Sinne der §§ 1, 1a und 2 BauGB entschieden und abgewogen. Die Wegeführung im Plangebiet wurde hierauf geändert.

Der insoweit geänderte Bauleitplan und die Begründung werden nochmals zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt und können in der Zeit vom 16.08.2016 bis 19.09.2016 während den üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202, oder unter www.weilheim.de eingesehen werden.

Den von der Planung betroffenen Grundeigentümern im Plangebiet sowie den Nachbarn und der Öffentlichkeit wird hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 19.09.2016 gegeben. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass den Planungen zugestimmt wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister