Der Wahlleiter der Stadt Weilheim i.OB

Bei der am 03. März 2002 durchgeführten Wahl des ersten Bürgermeisters hat keine der sich bewerbenden Personen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten und deshalb findet am 17. März 2002 eine Stichwahl zwischen den folgenden beiden Personen, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben, statt:

Ordnungszahlnummer, Kennwort des Wahlvorschlagsträgers, Familienname, Vorname, Beruf oder Stand, Anschrift, evtl. akademische Grade - gültige Stimmen

  • 1, CSU, Bayer Matthias, Rechtsanwalt , Marienplatz 19, 82362 Weilheim i.OB, Stadtratsmitglied - 4.310
  • 4, Bürger für Weilheim, Loth Markus, Krankenkassenfachwirt, Deutenhausener Straße 8, 82362 Weilheim i.OB - 3.504

Stimmberechtigung

Stimmberechtigt für die Stichwahl ist, wer bereits für die erste Wahl stimmberechtigt war, sofern er nicht in der Zwischenzeit sein Stimmrecht verloren hat; ohne Bedeutung ist, ob er an der ersten Wahl teilgenommen hat oder nicht (Art. 46 Abs. 3 GLKMO).

Ausübung des Stimmrechts

Den Abstimmenden wurden mit der Wahlbenachrichtigungskarte für die erste Wahl der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum bekannt gegeben. Dort können sie auch zu dieser Stichwahl ihre Stimme abgeben.

Die Abstimmenden haben ihre Wahlbenachrichtigung oder ihren Wahlschein und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.

Die abstimmende Person muss den Stimmzettel allein in der Wahlzelle kennzeichnen. Eine behinderte stimmberechtigte Person kann sich bei der Stimmabgabe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses

Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Hierzu hat jeder Zutritt, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.

Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl

Wer durch Briefwahl wählen will, erhält von der Gemeinde/Stadt auf Antrag folgende Unterlagen:

  1. einen Stimmzettel zur Bürgermeister € Stichwahl
  2. einen Wahlschein
  3. einen Wahlumschlag für den Stimmzettel
  4. einen Briefwahlumschlag für den Wahlschein und den Wahlumschlag
  5. ein Merkblatt zur Briefwahl

Wer bereits einen Wahlschein besitzt, kann den Stimmzettel und die Briefwahlunterlagen auch nachträglich erhalten.

Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.

Bei der Briefwahl müssen die Stimmberechtigten den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und den Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wohlbriefumschlag angegebene Behörde einsenden, dass der Wählbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Er kann dort auch abgegeben werden.

Der Briefwahlvorstand/Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses

Sonntag, den 17. März 2002 um 17:00 Uhr

zusammen. Die Einteilung der Stimmbezirke bleibt wie bei der Kommunalwahl am 03. März 2002 unverändert.

Kennzeichnung der Stimmzettel

Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Auf dem anschließend abgedruckten Stimmzettel ist erläutert, wie der Stimmzettel zu kennzeichnen ist.

Der gekennzeichnete Stimmzettel ist mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.

Die Stimmberechtigten können ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Sind sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, können sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 des Strafgesetzbuches).

Weilheim i.OB, 04.03.2002

Gemeindewahlleiter

Klaus Rawe
1. Bürgermeister

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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