BEKANNTMACHUNG

Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner öffentlichen Sitzung am 17.11.2016 beschlossen, den Bebauungsplan „Färbergasse II“ für seinen Geltungsbereich nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) zu ändern.

Mit dieser 13. Änderung des Bebauungsplanes soll die Art der baulichen Nutzung sowie die Festsetzung zu Garagen, Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen wie folgt geändert werden:

Art der baulichen Nutzung

Das Gebiet wird als „Mischgebiet“ gemäß § 6 BauNVO festgesetzt.

Gartenbaubetriebe (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO), Tankstellen (§ 6 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO) und Vergnügungsstätten im Sinne von § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sind (§ 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO) werden nicht zugelassen.

Ausnahmen nach § 6 Abs. 3 BauNVO werden nicht zugelassen.

Garagen, Kfz-Stellplätze und Fahrradabstellplätze

Für Garagen, Kfz-Stellplätz und Fahrradabstellplätze sind die „Satzung über die Herstellung, Gestaltung und Ablösung von Stellplätze“ (Stellplatzsatzung) sowie die „Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder“ (Fahrradabstellplatzsatzung) der Stadt Weilheim i.OB in ihren jeweils gültigen Fassungen anzuwenden. Eine Anrechnung von nachgewiesenen Kfz-Stellplätzen aus früheren Nutzungen erfolgt nicht. Bereits abgelöste Stellplätze aus früheren Nutzungen gelten für geänderte Nutzungen weiter fort.

Hiermit erfolgt die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes kann während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 201 oder 202, eingesehen werden.
Zur Sicherung der Planungshoheit wurde für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes eine Veränderungssperre erlassen. Auf die diesbezügliche eigene Bekanntmachung wird verwiesen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister