BEKANNTMACHUNG

In seinen Sitzungen am 12.04.2016 und 20.09.2016 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan für das Gebiet „Obere Stadt IIIe“ für die Grundstücke Fl.Nr. 768, 768/2, 768/3, 768/4, 768/5, 768/6, 769 und 770, Gemarkung Weilheim, zu ändern.

Auf Antrag des Grundstückseigentümers sollen im rückwärtigen Bereich der Grundstücke Obere Stadt 1 und 3 die Baugrenzen eines möglichen Anbaues an die bestehenden Gebäude neu geordnet werden. Es soll ein Anbau mit 3 bzw. 2 Vollgeschossen nach Norden hin ermöglicht werden. Die für die mögliche Nutzung erforderlichen Kfz-Stellplätze sollen in einer Tiefgarage geschaffen werden. Das im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gelegene Sanierungsgebiet „Obere Stadt I“ wie auch das denkmalgeschütze Ensemble „Obere Stadt“ bleiben unberührt.

Diese Änderung des Bebauungsplanes kann nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt und durch sie kein Vorhaben zur Pflicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorbereitet oder begründet werden und keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Von einer Umweltprüfung wird daher abgesehen.

Hiermit erfolgt die Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses. Der Geltungsbereich der Änderung kann dem beigefügten Lageplan entnommen werden.

Der nun vorliegende Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung liegt in der Zeit vom 12.12.2016 bis 16.01.2017 zur öffentlichen Einsichtnahme aus und kann während den üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202, oder unter www.weilheim.de eingesehen werden.

Den von der Planung betroffenen Grundeigentümern im Plangebiet sowie den Nachbarn und der Öffentlichkeit wird hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 16.01.2017 gegeben. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass den Planungen zugestimmt wird. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

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