BEKANNTMACHUNG

In seiner Sitzung am 08.11.2016 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB den Bebauungsplan für das Gebiet „Wessobrunner Straße / Parchetweg / Ziegelstadel“ für das Grundstück Fl.Nr. 3275/3, Gemarkung Weilheim, in Bezug auf die Festsetzung der Baugrenzen zu ändern.

Bislang setzt der Bebauungsplan für das Baugrundstück einen zur Westendstraße hin orientierten und durch Baugrenzen definierten Bauraum für einen 1-geschossigen Anbau fest. Daran anschließend sind Flächen für Garagen ausgewiesen.

Auf Antrag des Grundeigentümers soll statt des versetzten Anbaues nun ein sich näher an das Hauptgebäude orientierter 1-geschossiger Anbau auf dem Baugrundstück errichtet werden und Flächen für Garagen in der südwestlichen Ecke des Baugrundstücks ausgewiesen werden.

Der Geltungsbereich der 4. vereinfachten Änderung ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan des Stadtbauamtes Weilheim i.OB vom 08.11.2016.

Diese Änderung des Bebauungsplanes kann nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt und durch sie kein Vorhaben zur Pflicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorbereitet oder begründet werden und keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Von einer Umweltprüfung wird daher abgesehen.

Hiermit erfolgt die Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses.

Der Änderungsplan und die Begründung liegen in der Zeit von 27.01.2017 mit 01.03.2017 zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Den von der Änderung betroffenen Grundeigentümern im Bebauungsplangebiet sowie der benachbarten Wohngebäude wird hiermit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 01.03.2017 gegeben. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass der Änderung zugestimmt wird.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Der Änderungsplan kann während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 202, oder unter www.weilheim.de eingesehen werden. Auf Verlangen wird die Änderungsabsicht erläutert.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

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Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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