BEKANNTMACHUNG

In seiner Sitzung am 27.05.2014 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB auf Antrag eines Bauwerbers, den Bebauungsplan für das Gebiet „Mittlerer Graben, Pütrichstraße, Krumpperstraße, Schöffelhuberstraße“ für das Grundstück Fl.Nr. 798/2 der Gemarkung Weilheim, Schöffelhuberstraße 4 dahingehend zu ändern, dass am der Grenze zu Fl.Nr. 798/19 eine Fläche zur Errichtung einer Garage bzw. eines Carports festgesetzt wird.

Weiter beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB in seiner Sitzung am 08.11.2016 ebenfalls auf Antrag eines Bauwerbers, den Bebauungsplan für das Gebiet „Mittlerer Graben, Pütrichstraße, Krumpperstraße, Schöffelhuberstraße“ für die an der Schöffelhuberstraße gelegenen Grundstücke bzw. Teilflächen der Grundstücke Fl.Nrn. 798/2, 798/3-TF, 798/4-TF, 798/6-TF und 798/17 der Gemarkung Weilheim dahingehend zu ändern, dass auf den straßenseitig ausgerichteten Dachflächen Zwerchgiebel und Zwerchhäuser mit einer Länge der Ansichtsfläche von max. 1/3 der jeweiligen Dachlänge zugelassen werden.

Bislang setzt der Bebauungsplan keine Fläche für Garage bzw. Carport fest und schloss die Errichtung von Zwerchgiebeln und Zwerchhäusern auf den straßenseitigen Dachflächen aus.

Diese Änderung des Bebauungsplanes kann nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt und durch sie kein Vorhaben zur Pflicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorbereitet oder begründet werden und keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Von einer Umweltprüfung wird daher abgesehen.

Hiermit erfolgt die Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses.

Den von der Änderung betroffenen Grundeigentümern im Bebauungsplangebiet sowie der benachbarten Wohngebäude wird hiermit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 18.04.2017 gegeben. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass der Änderung zugestimmt wird. Der Änderungsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 13.03.2017 mit 18.04.2017 aus.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Der Änderungsplan kann während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 202, oder unter www.weilheim.de eingesehen werden. Auf Verlangen wird die Änderungsabsicht erläutert.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister