BEKANNTMACHUNG

In seiner Sitzung am 16.02.2017 beschloss der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan für das Gebiet „Moosstraße und Sommerstraße“ für seinen Geltungsbereich aufzuheben.

Vom Geltungsbereich dieser Aufhebung sind die Grundstücke bzw. Teilflächen (TF) der Grundstücke Fl.Nrn. 3048/1, 3048/2, 3167/2, 3167/3, 3167/39, 3167/42, 3167/44, 3167/45, 3167/46, 3167/47, 3167/49, 3167/51, 3167/52, 3167/53, 3167/54, 3167/56, 3167/58, 3167/60, 3167/61, 3167/62, 3168/2, 3168/3, 3210/47, 3210/50, 3210/57 und 3166-TF, jeweils Gemarkung Weilheim i.OB betroffen.

Es wird festgestellt, dass die tatsächliche Entwicklung im fraglichen Ortsbereich der Stadt Weilheim i.OB die mit dem Bebauungsplan ursprünglich verfolgte Zielsetzung einer moderaten, kleinmaßstäblichen Bebauung mit Siedlungshäusern nicht zuletzt durch zugelassene Befreiungen für größere Gebäudekubaturen und Änderungen des Bebauungsplanes in Teilbereichen nicht mehr umsetzt. Insoweit war es städtebaulich geboten, auf diese Entwicklung aufzugreifen und im Sinne einer bürgernahen Bebauungsmöglichkeit für die betroffenen Grundstücke angemessen zu reagieren.

Hiermit erfolgt die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses.

Der Entwurf der Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes mit Begründung liegt in der Zeit vom 13.03.2017 mit 18.04.2017 zur öffentlichen Einsichtnahme aus und kann während den üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202, oder unter www.weilheim.de eingesehen werden.

Den von der Planung betroffenen Grundeigentümern im Plangebiet sowie den Nachbarn und der Öffentlichkeit wird hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 18.04.2017 gegeben. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass den Planungen zugestimmt wird. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister