BEKANNTMACHUNG

Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung vom 30.07.2009 die Aufstellung des Bebauungsplanes für das Gebiet „Kanalstraße / Singerstraße“ im Bereich zwischen der Kanalstraße und Singerstraße / Löhestraße gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 und 1a BauGB beschlossen. Nach entsprechenden Voruntersuchungen wurde das Plangebiet in einen Teilbereich Nord (das ehemalige städtische Bauhofgelände) und einen Teilbereich Süd (ehemaliger Edeka-Markt) aufgeteilt.

Zur Sicherung der Planungshoheit wurde am 01.12.2015 eine Veränderungssperre für das gesamte Plangebiet erlassen, die mit Bekanntmachung am 08.12.2015 in Kraft trat.

Für das Teilgebiet Nord wurde das Verfahren im Juni 2016 eingeleitet. Das nach dem Baugesetzbuch vorgeschriebene Verfahren wurde gemäß § 13 a BauGB ordnungsgemäß durchgeführt. Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

Der neue Bebauungsplan wurde vom Stadtrat in seiner Sitzung am 20.10.2016 samt Begründung und abschließender Erklärung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung wird der Bebauungsplan samt Begründung rechtskräftig. Gleichzeitig tritt die Veränderungssperre vom 08.12.2015 für diesen Teilbereich Nord außer Kraft (§ 17 Abs. 5 BauGB).
Der Bebauungsplan, die Begründung und die abschließende Erklärung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch diesen Bebauungsplan Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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