Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund § 6 a Abs. 6 Straßenverkehrsgesetz i. V. m. § 21 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen folgende

VERORDNUNG

§ 1 Geltungsbereich

Im Gebiet der Stadt Weilheim i.OB sind an Straßen und Plätzen, auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet, zur Regelung des ruhenden Verkehrs Parkscheinautomaten aufgestellt. Auf diesen Parkplätzen ist unter Beachtung der Parkdauer, der Parkzeit und der Parkgebühr das Parken von Fahrzeugen nur mit an Parkscheinautomaten gelösten Parkscheinen gestattet.

§ 2 Parkgebühren, Parkdauer, Parkzeit

  1. Für die Benutzung der Stellplätze an den Parkscheinautomaten werden Parkgebühren erhoben.

  2. Die gebührenpflichtige Parkzeit ist von Montag bis Freitag von 08.00 bis 18.00 Uhr und am Samstag von 08.00 bis 14.00 Uhr. Die Parkgebühr beträgt im Altstadtgebiet (innerhalb der Stadtmauer) 40 Cent je angefangene 12 Minuten und im restlichen Innenstadtgebiet 20 Cent je angefangene 12 Minuten. Die Parkgebühr für den Park&Ride - Parkplatz „Am Öferl“ beträgt für 1 Tag 1,00 €, für 1 Woche 4,00 €, für 1 Monat 15,00 € und für 1 Jahr 100,00 € und am Parkplatz an der Bahnhofstraße (Ost) 2,00 € für 1 Tag.

  3. Im Parkhaus des Altstadtcenters gelten folgende Parkgebühren:
    täglich von Montag bis einschließlich Sonntag die 1. halbe Stunde gebührenfrei, anschließend je angefangene 12 Minuten 0,20 €,
    von Montag bis Freitag von 18.00 Uhr bis 08.00 Uhr, von Samstag 14.00 Uhr bis Sonntag 08.00 Uhr, von Sonntag 08.00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr und an Feiertagen von 08.00 Uhr bis zum nächsten Tag 08.00 Uhr jeweils ein Höchsttarif von 1,00 € für den jeweiligen Zeitraum.

  4. Die Höchstparkdauer beträgt im Altstadtgebiet (innerhalb der Stadtmauer) 1 Stunde und an den restlichen Parkplätzen im Innenstadtbereich 2 Stunden.
    Die Stellplätze am Park&Ride - Parkplatz „Am Öferl“, an der Bahnhofstraße (Ost) und im Altstadtcenter sind von dieser Regelung der Höchstparkdauer ausgenommen.

§ 3 Besondere Verkehrsverhältnisse

Die Straßenverkehrsbehörde kann aufgrund besonderer Verkehrsverhältnisse die Parkdauer und die Parkzeit in eigener Zuständigkeit ändern.

§ 4 Ausnahmen von der Parkgebühr

Elektrisch betriebene Fahrzeuge nach § 2 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) sind an den unbeschrankten städtischen Parkplätzen unter Beachtung der Höchstparkdauer von der Parkgebühr befreit.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 20.03.2017 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Parkgebühren im Stadtgebiet Weilheim i.OB auf Gemeindestraßen vom 16.12.2011 (Amtsblatt der Stadt Weilheim i.OB Nr. 23/2011 vom 20.12.2011) außer Kraft.

Weilheim i.OB, 10.03.2017

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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