BEKANNTMACHUNG

Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung vom 29.09.2016 die 10. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Münchener Straße / Schützenstraße / Bahnhofstraße“ gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 BauGB beschlossen und das Verfahren eingeleitet. Gleichzeitig wurde für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine Veränderungssperre beschlossen. Das nach dem Baugesetzbuch vorgeschriebene Verfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt.

Die 10. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes wurde vom Bauausschuss in seiner öffentlichen Sitzung am 21.03.2017 in der Fassung vom 25.10.2016 samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 10. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Münchener Straße / Schützenstraße / Bahnhofstraße“ samt Begründung in der Fassung vom 25.10.2016 rechtskräftig. Gleichzeitig tritt mit dieser Bekanntmachung die am 29.09.2016 beschlossene und im Amtsblatt Nr. 24 vom 20.10.2016 bekanntgemachte Veränderungssperre außer Kraft.

Der Bebauungsplan und die Begründung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch diesen Bebauungsplan Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister