BEKANNTMACHUNG

In seiner Sitzung am 25.02.2016 beschloss der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB zur städtebaulichen und planerischen Sicherung die Aufstellung des einfachen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Trifthof“. Aufgabe und Ziel dieser Bauleitplanung ist die Sicherung des Gewerbegebietes.

Nach Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensschritte befasste sich der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB in seiner öffentlichen Sitzung am 20.10.2016 nach entsprechenden Vorberatungen durch den Bauausschuss mit den weiteren vorgebrachten Einwendungen und Anregungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Fachbehörden.

Über die vorgetragenen Anregungen und Bedenken wurde unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Belange durch den Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB im Sinne der §§ 1, 1a und 2 BauGB entschieden und abgewogen. Hieraus ergab sich u.a. eine nochmalige geringfügte Änderung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes sowie eine Änderung der Regelungsinhalte.

Nicht mehr vom Geltungsbereich erfasst ist nun das Grundstück Fl.Nr. 1100/1, Gemarkung Weilheim. Auf den beiliegend abgedruckten Lageplan des Stadtbauamts vom 21.03.2017 wird hingewiesen. Der Geltungsbereich wird weiter in zwei Bereiche (GE 1 und GE 2) aufgeteilt.

Im GE 1 sollen gemäß § 8 BauNVO nur die in Absatz 2 allgemein im Gewerbegebiet zugelassenen Nutzungen mit Ausnahme von Betrieben des Beherbergungsgewerbes ermöglicht werden. Im GE 2 sollen dagegen gemäß § 8 BauNVO nur die in Absatz 2 allgemein im Gewerbegebiet zugelassenen Nutzungen ohne Einschränkung ermöglicht werden. Ausnahmsweise sollen in beiden Bereichen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und gesundheitliche Zwecke nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugelassen werden. Als Anlagen für soziale Zwecke werden Kinderbetreuungseinrichtungen (wie z.B. betriebliche Kindertagesstätten) ausnahmsweise zugelassen. Ausnahmen für Vergnügungsstätten sollen nur für Spielhallen unterhalb der Schwellengrenze für kerngebietstypische Vergnügungsstätten zulässig sein.

Der insoweit geänderte Bauleitplan und die Begründung werden erneut zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt. Sie können in der Zeit vom 28.04.2017 mit 31.05.2017 im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, II. Stock, Stadtbauamt, Zimmer 202, während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes und unter www.weilheim.de von jedermann eingesehen werden.

Die öffentliche Auslegung erfolgt gemäß § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Einholung von Stellungnahmen der Fachbehörden nach § 4 Abs. 2 BauGB. Wir bitten Sie, dies zu beachten. Erneute Stellungnahmen werden bis spätestens 31.05.2017 erbeten.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

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