BEKANNTMACHUNG

In seiner Sitzung am 08.11.2016 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan für das Gebiet „Im Paradeis“ für den durch Reihenhäuser geprägten Teil zwischen Ybelherstraße, Zöpfstraße und Paradeisstraße zu ändern. Es wird den Grundstückseigentümern die Möglichkeit gegeben werden, im Bereich der Südfassaden der Reihenhausanlagen an der Ybelherstraße und der Zöpfstraße wie auch an den Westfassaden der Reihenhausanlagen an der Paradeisstraße, erdgeschossige Anbauten zu errichten. Weiter werden für die jeweiligen Endgebäude der Reihenhausanlagen Möglichkeiten zur Errichtung von Garagen auf den Baugrundstücken geschaffen.

Der Geltungsbereich der 14. vereinfachten Änderung ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan des Stadtbauamtes Weilheim i.OB vom 08.11.2016.

Die Änderung des Bebauungsplanes kann insgesamt nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt und durch sie kein Vorhaben zur Pflicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorbereitet oder begründet werden und keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Von einer Umweltprüfung wird daher abgesehen.

Hiermit erfolgt die Bekanntmachung des ergänzenden Änderungsbeschlusses.

Den von der Änderung betroffenen Grundeigentümern im Bebauungsplangebiet sowie der Öffentlichkeit wird hiermit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 31.05.2017 gegeben. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass der Änderung zugestimmt wird.

Die Änderungsplanung und die Begründung liegen in der Zeit von 28.04.2017 mit 31.05.2017 öffentlich aus.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Die Stellungnahme wird auf der Grundlage des § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB beschränkt auf die von der ergänzenden Änderung umfassten Inhalte des Bebauungsplanes. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Der Änderungsplan kann während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 202, oder unter www.weilheim.de eingesehen werden. Auf Verlangen wird die Änderungsabsicht erläutert.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister