BEKANNTMACHUNG

In seiner Sitzung am 16.02.2017 beschloss der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan für das Gebiet „Moosstraße und Sommerstraße“ für seinen Geltungsbereich aufzuheben.

Nach Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensschritte befasste sich der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB in seiner öffentlichen Sitzung am 04.05.2017 nach entsprechenden Vorberatungen durch den Bauausschuss mit den weiteren vorgebrachten Einwendungen und Anregungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Fachbehörden.

Über die vorgetragenen Anregungen und Bedenken wurde unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Belange durch den Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB im Sinne der §§ 1, 1a und 2 BauGB entschieden und abgewogen.

Hieraus ergab sich eine geringfügige Änderung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes. Nicht mehr im Geltungsbereich der Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes enthalten ist das Grundstück Fl.Nr. 3048/2, Gemarkung Weilheim. Das Grundstück Fl.Nr. 3167, Gemarkung Weilheim, wurde in den Geltungsbereich mit aufgenommen.

Vom Geltungsbereich dieser Aufhebung sind damit nun die Grundstücke bzw. Teilflächen (TF) der Grundstücke Fl.Nrn. 3048/1, 3167, 3167/2, 3167/3, 3167/39, 3167/42, 3167/44, 3167/45, 3167/46, 3167/47, 3167/49, 3167/51, 3167/52, 3167/53, 3167/54, 3167/56, 3167/58, 3167/60, 3167/61, 3167/62, 3168/2, 3168/3, 3210/47, 3210/50, 3210/57 und 3166-TF, jeweils Gemarkung Weilheim i.OB. betroffen.

Hiermit erfolgt die Bekanntmachung des geänderten Geltungsbereiches.

Der insoweit geänderte Bauleitplan und die Begründung werden erneut zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt. Sie können in der Zeit vom 29.05.2017 mit 30.06.2017 im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, II. Stock, Stadtbauamt, Zimmer 202, während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes und unter www.weilheim.de von jedermann eingesehen werden.

Die öffentliche Auslegung erfolgt gemäß § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Einholung von Stellungnahmen der Fachbehörden nach § 4 Abs. 2 BauGB. Wir bitten Sie, dies zu beachten. Stellungnahmen werden bis spätestens 30.06.2017 erbeten.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister