BEKANNTMACHUNG

Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28.07.2016 beschlossen, für das Gebiet „Münchener Straße / Ludwig-Thoma-Straße“ einen Bebauungsplan nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) aufzustellen.

Vom Geltungsbereich sind folgende Grundstücke bzw. Grundstücksteilflächen der Gemarkungen Weilheim i.OB und Unterhausen betroffen:

Gemarkung Weilheim i.OB:
Fl.Nrn. 2748, 2748/2, 2748/3, 2748/4, 2748/5, 2748/6 und 2748/9.

Gemarkung Unterhausen:
Fl.Nrn. 626/4, 626/11, 626/12, 626/13, 626/14, 626/15, 626/16, 626/17 und 626/18.

Der Änderungs- bzw. Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt Nr. 18 am 05.08.2016 bekannt gemacht.

In der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 31.05.2017 konnte nun dem zwischenzeitlich vorliegenden technischen Planentwurf für den Bebauungsplan zugestimmt werden.

Beim Plangebiet handelt es sich um einen bebauten, innerstädtischen Bereich, der im Rahmen der Bauleitplanung weiter entwickelt werden soll. Durch die Bebauung der Grundstücke soll eine maßvolle und städtebaulich verträgliche Nachverdichtung unter Berücksichtigung grünordnerischer Gesichtspunkte erreicht werden. Es handelt sich daher um eine Maßnahme der Innenentwicklung, so dass der Bebauungsplan nach den beschleunigten Verfahrensvorschriften des § 13a BauGB aufgestellt wird.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) nach den Vorschriften des § 13 BauGB aufgestellt.

Der Bebauungsplan und die Begründung liegen in der Zeit vom 13.07.2017 mit 16.08.2017 öffentlich aus. Den von der Planung betroffenen Grundeigentümern im Plangebiet sowie den Nachbarn und der Öffentlichkeit wird hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme zu den beiden Planungen bis spätestens 16.08.2017 gegeben. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass der Planung zugestimmt wird. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Die Planunterlagen können im oben genannten Zeitraum während den üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202, oder unter www.weilheim.de eingesehen werden.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

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Fax 0881 682-1199

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