BEKANNTMACHUNG

In seiner Sitzung vom 28.07.2016 hat der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB die Änderung des Flächennutzungsplanes für die Gebiete „Gmünder-Anwesen“ und „Gut Dietlhofen“ eingeleitet.

Im Bereich „Gmünder-Anwesen“ wird unter Beibehaltung des Umgriffes der Sonderbaufläche der Nutzungszweck dieser Sonderbaufläche um eine sozial landwirtschaftliche Nutzung erweitert.

Im Bereich „Gut Dietlhofen“ wird der Umgriff der Sonderbaufläche um bisher im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Flächen dargestellten Grundstücke erweitert und der Nutzungszweck das Sonderbaufläche „SO – Gutshof mit therapeutischer Kinder- und Jugend-Erholungseinrichtung, Begegnungszentrum und Seminarbetrieb“ neu definiert.

Das nach dem Baugesetzbuch vorgeschriebene Änderungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Vorgebrachte Einwendungen wurden abgewogen. Der Stadtrat hat die 20. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 07.04.2017 samt Begründung in seiner Sitzung am 16.02.2017 festgestellt. Das Landratsamt Weilheim-Schongau hat die Änderung mit Bescheid vom 22.06.2017, Az. 6100.02; Sg. 40 Nr. 262, ohne Einschränkung genehmigt.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 20. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Weilheim i.OB für die Gebiete „Gmünder-Anwesen“ und „Gut Dietlhofen“ verbindlich.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes samt Erläuterungsbericht kann bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB eine Verletzung von den in § 214 BauGB genannten Verfahrens- oder Formvorschriften - dies sind Vorschriften über die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, Vorschriften über die Begründung sowie den Umweltbericht zum Flächennutzungsplan sowie Vorschriften bezüglich der Beschlussfassung und des Genehmigungsverfahrens -, Vorschriften über das Entwicklungsgebot und Mängel des Abwägungsvorganges, unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister