BEKANNTMACHUNG

Der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung vom 23.03.2017 die 7. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet „Lohgasse / Färbergasse II“ gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 BauGB beschlossen und das Verfahren nach den Vorschriften des § 13a BauGB eingeleitet. Das nach dem Baugesetzbuch vorgeschriebene Verfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt.

Die 7. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Lohgasse / Färbergasse II“ wurde vom Bauausschuss in seiner öffentlichen Sitzung am 18.07.2017 in der redaktionell noch zu überarbeitenden Fassung vom 31.05.2017 samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 7. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Lohgasse / Färbergasse II“ in der redaktionell überarbeiteten Fassung vom 18.07.2017 samt Begründung rechtskräftig. Der Bebauungsplan und die Begründung nebst allen Anlagen sowie die abschließende Erklärung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes sowie unter www.weilheim.de eingesehen werden.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch diesen Bebauungsplan Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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