BEKANNTMACHUNG

Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung vom 29.01.2015 gemeinsam mit der Gemeinde Polling die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet „Interkommunales Gewerbegebiet Achalaich“ gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 BauGB beschlossen und das entsprechende Verfahren eingeleitet. Das nach dem Baugesetzbuch vorgeschriebene Verfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Der Bebauungsplan ist aus den zwischenzeitlich am 19.04.2016 und 19.07.2017 genehmigten Änderungen des Flächennutzungsplanes entwickelt. Der Stadtrat hat diesen Bebauungsplan in seiner öffentlichen, interkommunalen Sitzung am 27.07.2017 samt Begründung, Umweltbericht und weiteren Anlagen gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung wird der Bebauungsplan „Interkommunales Gewerbegebiet Achalaich“ in der Fassung vom 27.07.2017 (siehe anliegender Geltungsbereich) samt Begründung und den weiteren Anlagen rechtskräftig. Der Bebauungsplan und die Begründung nebst allen Anlagen sowie die abschließende Erklärung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes sowie unter www.weilheim.de eingesehen werden.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch diesen Bebauungsplan Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister