BEKANNTMACHUNG

Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung am 20.10.2016 gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 BauGB beschlossen, den Bebauungsplan für das Gebiet „Ziegelgrube“ unter Einbeziehung der bislang von der Ortsabrundungssatzung „Huosiring / Parchetstraße“ überplanten Grundstücke sowie Einbeziehung weiterer Grundstücke bzw. Grundstücksteilflächen nach den Vorschriften des BauGB neu aufzustellen. Das entsprechende Verfahren wurde eingeleitet.

Das nach dem Baugesetzbuch vorgeschriebene Verfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt.

Der Stadtrat hat diesen Bebauungsplan in seiner öffentlichen, interkommunalen Sitzung am 28.09.2017 samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung wird der Bebauungsplan „Ziegelgrube“ in der Fassung vom 28.09.2017 samt Begründung rechtskräftig. Gleichzeitig werden der Bebauungsplan „Ziegelgrube“ in der Fassung vom 09.10.1989 und die Ortsabrundungssatzung „Huosiring – Parchetwiesen“ in der Fassung vom 29.10.2002 durch diesen Bebauungsplan ersetzt.

Der Bebauungsplan und die Begründung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes sowie unter www.weilheim.de eingesehen werden.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch diesen Bebauungsplan Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister