BEKANNTMACHUNG

In seiner Sitzung am 19.09.2016 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan „Im Paradeis“ für das Gebiet am westlichen Ende der Ybelherstraße im Bereich südlich der Straße zu ändern. Es wird den Grundstückseigentümern im Bereich der Doppelhausbebauung die Möglichkeit gegeben, an den Südfassaden der Doppelhausbebauung im Gebiet am westlichen Ende der Ybelherstraße im Bereich südlich der Straße erdgeschossige Anbauten in leichter Holz- oder Metallkonstruktion bis zu einer Tiefe von max. 3,00 m über die gesamte Hausbreite zu errichten. Der Geltungsbereich der 15. vereinfachten Änderung ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan des Stadtbauamtes Weilheim i.OB vom 29.09.2017.

Die Änderung des Bebauungsplanes kann insgesamt nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt und durch sie kein Vorhaben zur Pflicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorbereitet oder begründet werden und keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Von einer Umweltprüfung wird daher abgesehen.

Hiermit erfolgt die Bekanntmachung des ergänzenden Änderungsbeschlusses.

Den von der Änderung betroffenen Grundeigentümern im Bebauungsplangebiet sowie der Öffentlichkeit wird hiermit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 30.11.2017 gegeben. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass der Änderung zugestimmt wird.

Die Änderungsplanung und die Begründung liegen in der Zeit von 27.10.2017 mit 30.11.2017 öffentlich aus.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Die Stellungnahme wird auf der Grundlage des § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB beschränkt auf die von der ergänzenden Änderung umfassten Inhalte des Bebauungsplanes. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Der Änderungsplan kann während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 202, oder unter www.weilheim.de eingesehen werden. Auf Verlangen wird die Änderungsabsicht erläutert.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

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82362 Weilheim i.OB
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Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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