Die Bayernwerk Netz GmbH, Luitpoldstraße 51, 96052 Bamberg, hat bei der Regierung von Oberbayern mit Schreiben vom 15.11.2017 ein Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 43 ff EnWG beantragt. Zweck des antragsgegenständlichen Vorhabens ist die Ertüchti-gung der im Jahre 1961 errichteten 110-kV-Leitung Murnau – Karlsfeld/West Ltg. Nr. B81. Die Leitung durchquert das Gebiet von 19 Städten, Märkten und Gemeinden in den Land-kreisen Garmisch-Partenkirchen, Weilheim-Schongau, Starnberg, Fürstenfeldbruck und Dachau sowie der Landeshauptstadt München mit einer Gesamtlänge von 69 km und einer beidseitigen Leitungsschutzzone von jeweils 23,5 m.

Das Vorhaben betrifft einerseits die Zubeseilung (Auflegen eines zweiten Stromkreises) im Leitungsteilbereich zwischen Murnau und Oberbrunn (Mast Nr. 1 bis Nr. 174), um Stromkreisüberlastungen im 110-kV-Netz der Bayernwerk AG in der Voralpenregion durch Verstärkung einiger der bestehenden Stromkreise zu vermeiden bzw. zu beseitigen. Des Weiteren müssen einige Maste inklusive Fundament verstärkt (81 Maste) oder standort-gleich neugebaut (4 Maste) werden. 14 Maste werden zudem um mehr als 10 Prozent erhöht.

Die Antragsunterlagen enthalten insbesondere einen Erläuterungsbericht, Übersichtskarten mit Schutzgebieten im Maßstab 1:25.000, Übersichtstabelle der einzelnen Maste, Kreuzungs- und Bauwerksverzeichnis, Lage- und Profilpläne der einzelnen Maste und Grundstücksverzeichnisse. Der ökologische Teil der Antragsunterlagen umfasst eine Umweltverträglichkeitsstudie (UVS), einen Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) mit Eingriffs- und Ausgleichsregelung, einen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (saP), eine FFH-Verträglichkeitsabschätzung, Unterlagen zu Baugrunduntersuchungen sowie einen Immissionsbericht.

Das Vorhaben bezieht sich weitgehend auf Grundstücke, die nicht im Eigentum der Bayernwerk Netz GmbH sind. Insoweit enthalten die Antragsunterlagen ein Grundstücksverzeichnis, welchem entnommen werden kann, welche Flächen erworben, dauernd dinglich gesichert oder vorübergehend in Anspruch genommen werden. Betroffen sind – in alphabetischer Reihenfolge – Grundstücke in den Gemarkungen Argelsried, Aschering, Aubing, Deutenhausen, Eberfing, Eglfing, Frohnloh, Germering, Gröbenzell, Günding, Hadorf, Hanfeld, Haunshofen, Karlsfeld, Langwied, Machtlfing, Murnau a. Staffelsee, Oberbrunn, Obersöchering, Perchting, Pähl, Puchheim, Spatzenhausen, Traubing, Tutzing, Unterbrunn, Unterpfaffenhofen, Weindorf, Wielenbach.

Die Antragsunterlagen können in der Zeit vom

20. Dezember 2017 bis einschließlich 19. Januar 2018

bei der/dem
Stadt/Markt/Gemeinde/Verwaltungsgemeinschaft: Stadt Weilheim i.OB
Zimmer: 202
Straße: Admiral-Hipper-Straße 20
Ort:82362 Weilheim i.OB

während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.

Hinweis: Die Antragsunterlagen können zusätzlich auch im Internet über www.regierung.oberbayern.bayern.de unter der Rubrik „Laufende Planfeststellungsverfahren u. sonst. Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung – für Energieversorgungsleitungen“ aufgerufen werden.)

  1. Zuständig für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ist die Regierung von Oberbayern.
  2. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann Einwendungen gegen den Antrag bis einschließlich 19. Februar 2018 bei den o.g. Städten, Märkten, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften sowie bei der Regierung von Oberbayern, Maximilianstr. 39, 80539 München, schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Einwendungen in elektronischer Form können rechtswirksam erhoben werden, sofern sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sind.

    Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

    Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen, die auf Grund einer Aner-kennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 BayVwVfG (Planfeststellung, Plangenehmigung, Absehensentscheidung) einzulegen, sind bei den in dieser Bekanntmachung bezeichneten Stellen innerhalb derselben Einwendungsfrist vorzubringen.

    Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist erhobene Einwendungen oder Stellungnahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind ausgeschlossen (§ 43 Satz 6 EnWG i.V.m. Art. 73 Abs. 4 Sätze 3, 5 und 6 BayVwVfG).

    Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.
  3. Die Regierung von Oberbayern wird alle eingehenden Einwendungsschreiben und Stellungnahmen (einschließlich der darin enthaltenen persönlichen Angaben) der Bayernwerk Netz GmbH zur Stellungnahme zuleiten. Soweit hiermit kein Einverständnis besteht, erfolgt die Zuleitung anonymisiert; ein etwaiger Anonymisierungswunsch ist vom Einwender ausdrücklich und deutlich zu erklären.
  4. Nach Ablauf der Einwendungsfrist wird die Regierung von Oberbayern die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen der in Ziffer 2 genannten Vereinigungen, sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit der Bayernwerk Netz GmbH, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, erörtern (Art. 73 Abs. 6 BayVwVfG). Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, die Bayernwerk Netz GmbH und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt; sind außer der Benachrichtigung der Behörden und der Bayernwerk Netz GmbH mehr als 50 solcher Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sowohl diese Benachrichtigungen als auch die Bekanntmachung des Erörterungstermins durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

    Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
  5. Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder für einen Bevollmächtigten entstehen, können nicht erstattet werden.
  6. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, sind nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens. Sie bleiben ggf. einem gesonderten Entschädigungsverfahren vorbehalten.
  7. Für das Vorhaben besteht nach § 3 a und § 3 b Abs. 1 UVPG kraft Gesetzes die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
    Es wird darauf hingewiesen, dass
    - die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen zugleich die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 9 Abs. 1 UVPG darstellt,
    - die Regierung von Oberbayern die für das Verfahren und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde ist,
    - über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden kann,
    - die ausgelegten Planunterlagen die nach § 16 UVPG notwendigen Angaben enthalten und aus einer Umweltverträglichkeitsstudie (UVS), einem Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) mit Eingriffs- und Ausgleichsregelung, einem artenschutz-rechtlichen Fachbeitrag (saP), einer FFH-Verträglichkeitsabschätzung, Unterlagen zu Baugrunduntersuchungen sowie einem Immissionsbericht bestehen.
  8. Vom Beginn der Auslegung der Pläne dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplante Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Ver-änderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt (§ 44 a Abs. 1 EnWG). Darüber hinaus steht der Bayernwerk Netz GmbH nach § 43 a Abs. 3 EnWG ein Vorkaufsrecht an den von dem Plan betroffenen Flächen zu.
  9. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung über Ein-wendungen im Planfeststellungsbeschluss kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 solcher Zustellungen vorzunehmen sind.

Weilheim i.OB, 23.11.2017

Markus Loth, 1. Bürgermeister

Hinweis:

Die Unterlagen liegen im gleichen Zeitraum (grundsätzlich 20.12.2017 bis 19.01.2018) in den Verwaltungen folgender Städte, Märkte, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften aus (Auslegungslokale und ein ggf. abweichender Auslegungszeitraum können dort angefragt werden:

Landkreis Garmisch-Partenkirchen:

  • Markt Murnau a. Staffelsee
  • Verwaltungsgemeinschaft Seehausen a. Staffelsee für die Mitgliedsgemeinde Spatzenhausen

Landkreis Weilheim-Schongau:

  • Verwaltungsgemeinschaft Habach für die Mitgliedsgemeinde Obersöchering
  • Verwaltungsgemeinschaft Huglfing für die Mitgliedsgemeinden Eglfing und Eberfing
  • Stadt Weilheim i.OB
  • Gemeinde Wielenbach

Landkreis Starnberg:

  • Gemeinde Tutzing
  • Gemeinde Pähl
  • Gemeinde Andechs
  • Stadt Starnberg
  • Gemeinde Pöcking
  • Gemeinde Gauting
  • Gemeinde Krailling
  • Gemeinde Gilching

Landkreis Fürstenfeldbruck:

  • Große Kreisstadt Germering
  • Gemeinde Gröbenzell

Landkreis Dachau:

  • Gemeinde Bergkirchen
  • Gemeinde Karlsfeld

Kreisfreie Stadt München:

  • Landeshauptstadt München

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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