BEKANNTMACHUNG

Der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung vom 19.09.2017 die 15. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes “Im Paradeis“, Gemarkung Weilheim, für das Gebiet am westlichen Ende der Ybelherstraße im Bereich südlich der Straße eingeleitet. Den Grundstückseigentümern wird die Möglichkeit gegeben, an den Südfassaden der Doppelhausbebauung erdgeschossige Anbauten in leichter Holz- oder Metallkonstruktion bis zu einer Tiefe von 3,00 m über die gesamte Hausbreite zu errichten.

Das Verfahren wurde zwischenzeitlich mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Bürger durchgeführt. Über vorgebrachte Einwendungen wurde abgewogen und entschieden.

In seiner Sitzung vom 16.01.2018 hat der Bauausschuss diese 15. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes in der im Sinne des Abwägungsergebnisses redaktionell überarbeiteten Fassung samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 15. vereinfachte Änderung des o. g. Bebauungsplanes in der Fassung vom 16.01.2018 rechtsverbindlich.

Der geänderte Plan und die Begründung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes oder unter www.weilheim.de eingesehen werden.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Bebauungsplanänderung Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister