BEKANNTMACHUNG

In seiner Sitzung am 18.07.2017 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan für das Gebiet „Parchetwiesen“ für das Grundstück Fl.Nr. 3373/59, Gemarkung Weilheim, bezüglich der Festsetzungen über Baugrenzen zu ändern.

Im rückwärtigen Bereich des Grundstückes soll eine zusätzlich, durch Baugrenzen festgesetzte Baufläche für ein Wohngebäude I+D (Erdgeschoss, Dachausbau möglich; Kniestock max. 55 cm) geschaffen werden. Gleichzeitig wird der Geltungsbereich des Bebauungsplanes so erweitert, dass die katastermäßige Fläche des Grundstückes im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Parchetwiesen“ enthalten ist.

Bei der vorliegenden Bebauungsplanänderung handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung, bei der durch städtebaulich vertretbare Neuordnung der bebaubaren Grundstücksbereiche eine geordnete Nachverdichtung ermöglicht wird. Die von der Bebauungsplanänderung umfasste Fläche unterschreitet deutlich die Flächenbegrenzung des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB. Bei den zugelassenen Bebauungen handelt es sich um kein UVP-pflichtiges Vorhaben und sie lassen keine Beeinträchtigungen von FFH- oder von europäischen Vogelschutzgebieten erwarten. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt daher im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Das beschleunigte Verfahren führt zur entsprechenden Anwendung des vereinfachten Verfahrens (§ 13 BauGB). Abgesehen wird von Umweltprüfung und Umweltbericht, die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung wird nicht angewandt.

Nach Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensschritte befasste sich der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB in seiner öffentlichen Sitzung am 20.02.2018 mit den vorgebrachten Einwendungen und Anregungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Fachbehörden. Über die vorgetragenen Anregungen und Bedenken wurde unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Belange durch den Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB im Sinne der §§ 1, 1a und 2 BauGB entschieden und abgewogen. Hieraus ergaben sich Änderung in der Planung: Die Festsetzungen der Änderungsplanung wurden an die Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplanes angepasst. Die durch Baugrenzen definierte zusätzliche überbaubare Grundstücksfläche wurde unter Beachtung der erforderlichen Abstände zu den Nachbargrundstücken verändert.

Der insoweit geänderte Bauleitplan und die Begründung werden erneut zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung erfolgt gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB verkürzt. Sie können in der Zeit vom 13.04.2018 mit 30.04.2018 während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 202, oder unter www.weilheim.de eingesehen werden. Auf Verlangen wird die Änderungsabsicht erläutert.

Die öffentliche Auslegung erfolgt gemäß § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Einholung von Stellungnahmen der Fachbehörden nach § 4 Abs. 2 BauGB. Wir bitten Sie, dies zu beachten. Stellungnahmen werden bis spätestens 30.04.2018 erbeten. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB wird bestimmte, dass ein Vorbringen nur zu den neu geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden kann. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

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