Der Bauausschuß der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung vom 15.07.2002 die 6. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes "Vollmann-Garten", Gemarkung Weilheim i.OB beschlossen. Für das Grundstück wird eine Unterkellerung des Garagenvorplatzes ausgewiesen.

Das Verfahren wurde zwischenzeitlich mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Bürger eingeleitet. Über vorgebrachte Einwendungen wurde entschieden.

In seiner Sitzung vom 16.09.2002 hat der Bauausschuß diese 6. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung wird die 6. vereinfachte Änderung des o. g. Bebauungsplanes rechtsverbindlich.

Der geänderte Plan und die Begründung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, daß, falls durch die Bebauungsplanänderung Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten sind, der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen kann. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Außerdem wird darauf hingewiesen, daß nach § 215 Abs. 1 BauGB die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres und Mängel der Abwägung unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB geltend gemacht wurden. Hierbei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

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