Umlegung "Östlich des Prälatenweges" in der Gemarkung Weilheim i.OB, Stadt Weilheim i.OB, Landkreis Weilheim-Schongau; hier: Bekanntmachung nach § 69 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung  der  Bekanntmachung vom 18. September 1997 (BGBI I S. 2081).

Bekanntmachung über die Aufstellung des Umlegungsplans

Die Umlegungsstelle hat am 16.10.2002 folgenden Beschluß gefaßt:

"Nach Erörterung mit den Eigentümern wird gemäß § 66 Abs. 1 BauGB für die Umlegung "Östlich des Prälatenweges" in der Gemarkung Weilheim i.OB, Stadt Weilheim i.OB, Landkreis Weilheim-Schongau der Umlegungsplan aufgestellt. Der Umlegungsplan besteht nach § 66 Abs. 3 BauGB aus der Umlegungskarte (§ 67 BauGB) und dem Umlegungsverzeichnis (§ 68 BauGB). Dem Umlegungsplan liegt als Verteilungsmaßstab das Verhältnis der Flächen (§ 58 BauGB) zugrunde. Von den einbezogenen Flurstücken 1378 und 1379 war ein Flächenbeitrag bis zur Größe des Umlegungsvorteils abzuziehen. Die Flurstücke 1379/2, 1379/3, 1379/4, 1379/5, 1379/6, 1379/7, 1379/8, 1379/9, 1379/10 und 1379/11 werden in Bezug auf Flächen nach § 55 Abs. 2 BauGB erschließungsflächenbeitragsfrei und in Bezug auf die Erschließungsherstellungskosten voll pflichtig zugeteilt."

Hinweise: Der Umlegungsplan liegt in der Zeit vom 22. Oktober 2002 bis zum Abschluß des Umlegungsverfahrens (Berichtigung des Grundbuchs) bei der Umlegungsstelle Vermessungsamt Weilheim i.OB. während der Dienststunden zur Einsichtnahme auf. Die Einsichtnahme in den Umlegungsplan ist nur dem gestattet, der ein berechtigte Interesse darlegt. Am Mittwoch, dem 23. Oktober 2002 sowie nach fernmündlicher Vereinbarung wird ein sachkundiger Beauftragter der Umlegungsstelle am Vermessungsamt Weilheim i.OB. anwesend sein, um den Einsichtnehmenden den Umlegungsplan zu erläutern.

Den an der Umlegung Beteiligten wird nach § 70 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Umlegungsplan mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt.

Eine Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses vom 02.10.2002 ist gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 BauGB unterblieben. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist die Frist zur Anmeldung von Rechten mit der Beschlußfassung über den Umlegungsplan abgelaufen.

Weilheim i.OB, den 16. Oktober 2002

Bösl
Ltd. Vermessungsdirektor

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