Auf Grund von § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. Juni 2003 (BGBl S. 745) erlässt die Stadt Weilheim i.OB folgende Rechtsverordnung über die Bestimmung weiterer Verkaufs-Sonntage in der Stadt Weilheim i.OB
§ 1 - Verkaufsoffene Sonntage
(1) In der Stadt Weilheim i.OB werden der Palmmarkt - am Sonntag vor Palmsonntag, der Johannimarkt - am letzten Sonntag im Juni, der Gallimarkt - am zweiten Sonntag im Oktober und der Andreasmarkt - am letzten Sonntag im November als verkaufsoffene Sonntage freigegeben.
(2) Die Ladenöffnungszeiten an diesen vier Sonntagen können sich zwischen 11.00 Uhr und 18.00 Uhr bewegen. Es dürfen jedoch fünf zusammenhängende Stunden nicht überschritten werden.'
§ 2 - Inkrafttreten
Die Rechtsverordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Weilheim i.OB, 24.02.2006
Markus Loth
1. Bürgermeister