Wenn Sie nach Weilheim i.OB oder innerhalb von Weilheim i.OB umziehen, müssen Sie sich beim Einwohnermeldeamt innerhalb von zwei Wochen anmelden.

Neu:

Am 1. November 2015 tritt das Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft. An diesem Stichtag löst es über Nacht die bisherigen Meldegesetze der Bundesländer ab, und schafft erstmal einheitliche und unmittelbare Regelungen.

Durch das Bundesmeldegesetz ergeben sich folgende wesentliche Änderungen:

  • Die derzeitige Frist zur An- bzw. Abmeldung wird von einer auf zwei Wochen verlängert.
  • Nach § 19 BMG werden Vermieter künftig verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Dazu haben sie den meldepflichtigen Personen den Einzug schriftlich zu bestätigen. Ziel dieser Regelung ist vordergründig, dass durch die Bestätigung des Wohnungsgebers sog. „Scheinwohnungen“ vermieden werden.

§ 19 Bundesmeldegesetz

Mitwirkung des Wohnungsgebers

(1) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 genannten Fristen zu bestätigen. Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person angemeldet hat. Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs erforderlich sind. Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.

Begriff des Wohnungsgebers:

„Wohnungsgeber“ ist jeder, der einem anderen eine Wohnung zur Benutzung überlässt. Das ist etwa der Eigentümer, der eine Wohnung an jemanden vermietet. Aber auch ein Mieter, der einen Untermieter einziehen lässt, ist Wohnungsgeber. Die Bestätigung über einen Einzug muss innerhalb von zwei Wochen nach Einzug in die Wohnung erfolgen. Nachdem die Anmeldung des Meldepflichtigen ebenfalls innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgen muss, sollte die Weitergabe der Bestätigung an den neuen Mieter entsprechend frühzeitig (z.B. bei Übergabe der Wohnungsschlüssel oder Unterzeichnung des Mietvertrages) erfolgen. Der Wohnungsgeber kann mit der Bestätigung z.B. auch eine Hausverwaltung beauftragen. Die Bestätigung des Wohnungsgebers muss neben Namen und Anschrift des Wohnungsgebers folgende Informationen enthalten:

  1. Die Angabe, ob es sich um einen Einzug in die Wohnung (also eine Anmeldung) handelt
  2. das Datum des Einzugs in die Wohnung
  3. Anschrift der betroffenen Wohnung (PLZ, Ort, Straße und Hausnummer, Buchstabe)
  4. Name(n) der meldepflichtigen Person(en)
  5. Sofern die Bestätigung durch einen Beauftragten erfolgt, sollte diese auch dessen Name und Anschrift enthalten

Eine Muster-Bestätigung des Wohnungsgebers wird im Anhang als PDF zum Download angeboten.

Änderung des Hauptwohnsitzes von Minderjährigen wegen Trennung der Eltern

Für den Umzug und die Neubestimmung der Hauptwohnung von Minderjährigen aufgrund einer Trennung der Eltern ist eine Einverständniserklärung beider Eltern notwendig. Das Formular finden Sie ebenfalls als PDF-Datei im Anhang zum Download.