In seiner Sitzung am 28.01.2021 beschloss der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB für das Gebiet „Seitzstraße“ einen Bebauungsplan nach den Vorschriften des BauGB aufzustellen.

Das entsprechende Verfahren wurde zunächst mit Amtsblatt Nr. 16 vom 20.08.2021 eingeleitet. Zwischenzeitlich hat der Bauherr eine Umplanung vorgenommen und es wurden zusätzliche Grundstücke in den Geltungsbereich aufgenommen. Der Stadtrat hat mit seinen Beschlüssen am 24.11.2022 und 16.02.2023 den Bebauungsplan als „Seitzstraße / Glanerstraße“ erweitert und dies im Amtsblatt Nr. 4 am 22.02.2023 bekannt gegeben. Zwischenzeitlich liegt der neue Planungsentwurf vom 22.02.2024 vor, so dass das Aufstellungsverfahren in dieser Planfassung weiter geführt wird.

Die geänderte Planung und die zugehörige Begründung liegen zur Einsichtnahme nun in der Zeit vom 15.04.2024 mit 24.05.2024 öffentlich aus. Der Bebauungsplan wird nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung mit dem Ziel einer geordneten städtebaulichen Nachverdichtung im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Eine Umweltprüfung soll nicht erfolgen.

Die Planungsunterlagen können im genannten Zeitraum während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 203, sowie digital unter www.weilheim.de oder www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. Für die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestehende Möglichkeit zur Gewährleistung einer öffentlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird gebeten, telefonisch einen Termin zur persönlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen zu vereinbaren. Die Mitarbeiter des Stadtbauamtes stehen unter Telefon 0881 682-4201 oder über E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! gerne beratend zur Verfügung. Auf Verlangen wird die Änderungsabsicht erläutert.

Der Öffentlichkeit, insbesondere den von der Änderung betroffenen Grundeigentümern im Bebauungsplangebiet sowie der benachbarten Grundstücke wird hiermit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 24.05.2024 gegeben. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Sollte bis zum genannten Zeitpunkt keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass der Änderung zugestimmt wird. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Bekanntmachung im Amtsblatt am 05.04.2024

(digital unter www.weilheim.de )

Stadt Weilheim i.OB

Angelika Flock
2. Bürgermeisterin

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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