1. Zweck der Förderung

Begrünungsmaßnahmen wirken sich nachweislich positiv auf das Wohnumfeld und das Stadtklima aus. Mehr Grün- und Verdunstungsflächen innerhalb der Stadt sorgen vor allem bei innerstädtischen Wärmeinseln für Abkühlung und Anfeuchtung der Luft.

Die Stadt Weilheim i.OB fördert durch die Gewährung von Zuschüssen Maßnahmen zur Dachbegrünungen. Dadurch soll die Anzahl begrünter Dächer im Stadtgebiet erhöht und somit der temporäre Wasserrückhalt auch bei Starkregenereignissen, die klimaökologischen Verhältnisse und die Biotop- und Artenvielfalt verbessert werden.

Auch die Leistung der Photovoltaikanlage auf dem Dach kann durch Dachbegrünung gesteigert werden. Daher ist eine Kombination mit solarer Energiegewinnung gewünscht.

Weitere Vorteile einer Dachbegrünung sind:

  • Eine natürliche Wärmedämmung und somit eine verbesserte Energiebilanz des Gebäudes. Vor allem in heißen Sommern können begrünte Dächer das Gebäude durch Verschattung und Verdunstung vor Hitze schützen.
  • Eine Verbesserung der Luftqualität durch die Produktion von Sauerstoff, das Filtern von Luftschadstoffen und die Bindung von Staub.
  • Eine verlängerte Lebensdauer der Dachabdichtung durch eine Verringerung der thermischen und mechanischen Beanspruchung des Daches.
  • Rückhalt und Steigerung der Verdunstung von Niederschlagswasser. Die zeitlich verzögerte Ableitung von Restwasser führt zu einer Entzerrung der Abflussspitzen und verringert damit die Überlastung der Kanalsysteme bzw. die Gefahr von Überflutungen.

Es handelt sich um zweckgebundene Leistungen, diese dürfen nur für den angegebenen Zweck verwendet werden.

2. Allgemeine Anforderungen

Bei Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen sind die Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung, Landschaftsbau (FLL) - Richtlinien für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen sowie die „anerkannten Regeln der Technik“ in der jeweils aktuellen und gültigen Fassung zu beachten.

Es darf kein Torf eingesetzt werden.

Bei den Maßnahmen sind die rechtlichen Vorgaben und bautechnischen Normen und Richtlinien zu beachten, wie z. B. Statik, Schneelast, Kontrollzonen, Anschlusshöhen, Brandschutz, insbesondere bei der Anbringung spezieller Strukturelemente ist die Möglichkeit der Windverfrachtung zu bedenken.

3. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Grund- und Gebäudeeigentümer:innen sowie Mieter:innen und Mietergemeinschaften mit Zustimmung der Eigentümer sowie Unternehmen. Wohnungseigentümergemeinschaften müssen eine Einverständniserklärung der Gemeinschaft vorweisen.

4. Förderfähige Maßnahmen

Gefördert wird die Anlage von Dachbegrünungen auf privaten und gewerblichen Gebäuden, die ein für Dachbegrünung geeignetes Dach aufweisen.

Förderfähige Kosten sind solche, die im Zusammenhang mit der Begrünungsmaßnahme ab Oberkante Dachabdichtung entstehen. Dazu zählen Kosten für:

  • Maßnahmen zur Dachvorbereitung und Dachabdichtung (z. B. Wurzelschutzbahnen, Drainagen)
  • Benötigte Materialien (Begrünungssubstrate, Samen, Pflanzen)
  • Aufbringen und Ansaat von Pflanzen
  • Nebenkosten für Planung und Prüfung durch eine anerkannte Fachkraft bis maximal 10 Prozent der Gesamtkosten

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • Maßnahmen, mit denen zum Zeitpunkt der Bewilligung bereits begonnen wurde (ausgenommen sind Planungsarbeiten zur Einholung von Kostenvoranschlägen)
  • Begrünung auf Asbest- oder Polyvinylchlorid(PVC)-haltigen Dachabdichtungen
  • Sanierung von vorhandenen Gründächern
  • Maßnahmen, die lediglich das Aufstellen von Pflanzkübeln zum Inhalt haben
  • Maßnahmen bei denen notwendige baurechtliche sowie sonstige Genehmigungen und Erlaubnisse nicht vorliegen
  • Begrünung von Dachterrassen
  • Neubauten, für die eine Dachbegrünung durch einen Bebauungsplan verpflichtend vorgeschrieben wurde

5. Art, Umfang und Höhe der Zuschüsse

Gefördert werden maximal 30 Prozent der als förderfähig anerkannten Bruttokosten bzw. 20 Euro pro Quadratmeter begrünter Fläche, maximal 1.000 Euro. Der Arbeitsaufwand für erbrachte Eigenleistungen ist nicht förderfähig. Die Gesamtfinanzierung der Anlage muss bei Antragsstellung sichergestellt sein. Dieser Zuschuss kann nur so lange gewährt werden, bis der Fördertopf ausgeschöpft ist. Es werden nur Anträge berücksichtigt, die vollständig bei der Stadt Weilheim i.OB eingehen. Sind so viele Anträge eingegangen, dass keine Fördergelder mehr verfügbar sind, kann leider für das laufende Jahr kein Zuschuss mehr gewährt werden. Die resultierenden Zuschüsse werden den einzelnen Antragstellern schriftlich in Aussicht gestellt.

6. Antragsstellung

Das Antragsformular kann auf der Homepage der Stadt Weilheim i.OB (siehe Anhang) als PDF heruntergeladen werden oder im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, zu den üblichen Öffnungszeiten abgeholt werden. 

6.1. Antragsabgabe

Der Antrag kann ganzjährig eingereicht werden. Gerne können Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auch als PDF-Datei per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! schicken. Berücksichtigt werden Förderanträge, die bis zum 15.12.2022 vollständig eingereicht werden.

Adresse und Ansprechpartnerin:

Katharina Segerer
Stadt Weilheim i.OB
Klimaschutzmanagerin
Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
Telefonnummer: 0881 682-4400
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

6.2. Einzureichende Unterlagen

Für die Bearbeitung der Anträge sind folgende Unterlagen erforderlich, die vom Antragsteller dem Antrag beizulegen sind:

vor Beginn der Maßnahme:

  • ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular der Stadt
  • Lageplan des zu begrünenden Objekts
  • verbindlicher und detaillierter Kostenvoranschlag (Mehrwertsteuer getrennt ausgewiesen)
  • Maßnahmenbeschreibung eines qualifizierten Handwerksbetriebes (z. B. Garten- und Landschaftsbaubetrieb oder Dachdeckerbetrieb), die unter anderem auch eine Beschreibung des Schichtaufbaus enthält und die Art der Bepflanzung, Pflanzliste
  • Nachweis über die Eignung des Daches zur Dachbegrünung
  • gegebenenfalls Beschluss der Eigentümerversammlung bzw. Einverständniserklärung des Eigentümers
  • Maßnahmendokumentation mit Fotos der Dachfläche vor der Maßnahme 

Sind alle erforderlichen Unterlagen eingereicht und die geplante Maßnahme förderfähig, erhält der / die Antragsteller:in eine vorbehaltliche Förderzusage und eine schriftliche Zustimmung zum Maßnahmenbeginn.

nach Durchführung der Maßnahme:

  • Maßnahmendokumentation mit Fotos der Dachfläche nach der Maßnahme
  • Kopie der Rechnungen

7. Voraussetzungen für eine Förderung

Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn die Stadt Weilheim, nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen, eine schriftliche Zustimmung zum Maßnahmenbeginn erteilt hat. Als „Beginn der Maßnahme“ gilt Auftragsvergabe an die auszuführende Firma, der Abschluss eines Kaufvertrages oder der Einkauf des Materials bei eigener Durchführung. Planung und Angebotseinholung gelten dabei nicht als Beginn der Maßnahme. Sollte ein Förderantrag weiterer Beratung bedürfen, so wird er vom Klimaausschuss beraten und vom Bauausschuss beschlossen.

8. Durchführung der Maßnahme

Die Maßnahme, für die ein Zuschuss beantragt wurde, muss innerhalb eines Jahres nach Zugang des Bewilligungsschreibens durchgeführt werden. Sollte die Umsetzung aus wichtigen Gründen nicht möglich sein, kann die Verlängerung der Frist einmalig um ein weiteres Jahr schriftlich beantragt werden. Die Maßnahme muss mindestens 10 Jahre vertragsgemäß bestehen bleiben.

Die Eigentümerin / der Eigentümer muss innerhalb der Bindungsfrist Änderungen am geförderten Zustand, welche Einfluss auf den Abflussbeiwert haben, bei der Stadt Weilheim anzeigen. Sollte vor Ablauf der 10-Jahresfrist von dem mit dem Zuschuss erreichten Zustand wesentlich abgewichen werden, so sind die eingesetzten Fördermittel anteilig fehlendem Jahr, prozentual auf 10 Jahre verteilt, umgehend zurückzuzahlen. Die Eigentümerin / der Eigentümer verpflichtet sich innerhalb der 10-Jahresfrist, der Stadt Weilheim auf Verlangen den Erhaltungszustand der geförderten Maßnahmen nachzuweisen. 

9. Zuschussabruf

Nach Abschluss der Maßnahme ist eine Kopie der Rechnung sowie eine Fotodokumentation vom Dachzustand nach der Maßnahme bei der Stadt einzureichen. Es folgt die Abnahme und Besichtigung der bezuschussten Maßnahme durch eine / einen Mitarbeiter:in des Bauamts. Ist die Maßnahme ordnungsgemäß abgeschlossen, erhält der / die Antragsteller:in einen Zuschussbescheid, aus dem die Höhe des Zuschusses hervorgeht und der Zuschuss wird per Überweisung ausbezahlt.

10. Art, Umfang und Kumulierung von Fördermitteln

Der Zuschuss stellt eine Projektförderung dar und wird im Rahmen einer Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Eine Kumulierung ist zugelassen, soweit dies die Regularien des zugrundeliegenden Förderprogramms zulassen. Es ist Aufgabe des / der Antragsteller:in, die Kumulierung mit anderen Fördermitteln zu prüfen und die beantragten Fördermittel der Stadt Weilheim i.OB auf das angegebene Maß zu reduzieren oder gegebenenfalls bei nachträglicher Feststellung den überhöhten Anteil an die Stadt Weilheim i.OB zurück zu zahlen.

11. Rechtsanspruch 

Bei dem Förderprogramm handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Stadt Weilheim i.OB. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuschüssen besteht nicht. Die Fördermittel werden vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt.

12. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den amtlichen Seiten der Stadt Weilheim i.OB in Kraft. 

Öffnungszeiten der Stadtverwaltung

Vormittag

Montag bis Freitag:
08:00 Uhr bis 12:30 Uhr

Nachmittag

Montag bis Mittwoch
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Donnerstag
14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Während der Schulferien in Bayern hat das Rathaus auch Donnerstag nur bis 16:00 Uhr für den Publikumsverkehr geöffnet.

Die Tourist Information am Marienplatz hat Montag bis Freitag von 8:30 Uhr bis 14:00 Uhr geöffnet. 

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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