Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Stadt Weilheim i.OB Vom 29.11.2002

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Weilheim i.OB folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung

§ 1 Beitragserhebung

Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung  einen Beitrag.

§ 2 Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare, gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare sowie für solche Grundstücke  und befestigte Flächen erhoben, auf denen Abwasser anfällt, wenn

  1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht,
  2. sie an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind, oder
  3. sie aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 7 EWS an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden.

§ 3 Entstehen der Beitragsschuld

(1)  Die Beitragsschuld entsteht im Falle des

  1. § 2 Nr. 1, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden kann,
  2. § 2 Nr. 2, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist,
  3. § 2 Nr. 3, mit Abschluss der Sondervereinbarung.

(2) Wird eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

(3) Bei unbebauten beitragspflichtigen Grundstücken entsteht der Geschossflächenbeitrag erst mit der Bebauung oder gewerblichen Nutzung des Grundstücks.

§ 4 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5 Beitragsmaßstab

(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei  Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 2.000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) auf das 3fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.000 m² begrenzt.

(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art der Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die an die Schmutzwasserableitung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(3) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschossflächenvergrößerung, für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2  für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende Grundstücksfläche. Gleiches gilt für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind.

§ 6 Beitragssatz

Der Betrag beträgt

a) pro m² Grundstücksfläche 2,05 €

b) pro m² Geschossfläche 6,34 €

§ 6 a Beitragsabschlag

Bei Grundstücken, die nur an Schmutzwasserkanäle angeschlossen werden können, ermäßigen sich die Herstellungsbeiträge um 20 v.H..

§ 7 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen  Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.

§ 8 Ablösung des Beitrages

Der Beitrag kann im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5 Abs.9 KAG). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrages richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags.

§ 9 Gebührenerhebung

Die Stadt erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung bei angeschlossenen Grundstücken Grundgebühren und Einleitungsgebühren bzw. von nicht angeschlossenen Grundstücken Beseitigungsgebühren.

§ 9a Grundgebühren

Bei angeschlossenen Grundstücken beträgt die Grundgebühr pro Abrechnungszähler jährlich 6,12 €.

§ 10 Gebühren

(1) Die Einleitungsgebühren und die Beseitigungsgebühr werden nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt pro Kubikmeter Abwasser bei

  1. Einleitung in Mischwasserkanäle 1,89 €
  2. Einleitung in Schmutz- und Regenwasserkanäle (Trennkanal) 1,89 €
  3. Einleitung in  Schmutzwasserkanäle (wenn nur ein Schmutzwasserkanal vorhanden ist) 1,59 €
  4. Beseitigungsgebühr für die Entsorgung der Rückstände aus der Grundstückskläranlage (Hauskläranlage) 0,46 €

(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 3 ausgeschlossen ist. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge werden pauschal 18 m³/Jahr und Einwohner angesetzt. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen. Dieser Nachweis erfolgt grundsätzlich durch geeichten Wasserzähler. Soweit bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung entsprechende Wasserzähler nicht vorhanden sind, gilt für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 14 m³/Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Mit Einwilligung des Viehhalters kann auf das Ergebnis der letzten allgemeinen Viehzählung nach dem Viehzählungsgesetz zurückgegriffen werden, sofern nicht nachgewiesen wird, dass es von der im Vorjahr durchschnittlich gehaltenen Viehzahl abweicht. Die Viehzählung darf nicht länger als zwei Jahre vor der jeweiligen Abrechnung (§13) stattgefunden haben. Die aus der Wasserversorgungseinrichtung zugeführten Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Stadt zu schätzen, wenn

  1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder
  2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder
  3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

(3) Vom Abzug nach Abs. 2 sind ausgeschlossen

a) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,

b) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.

§ 11 Gebührenzuschläge

Für Abwässer, deren Beseitigung einschließlich der Klärschlammbeseitigung (Beseitigung) Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 v.H. (Grenzwert) übersteigen, wird ein Zuschlag in Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises erhoben.

§ 12 Gebührenabschläge

(1) Wird bei angeschlossenen Grundstücken vor Einleitung der Abwässer in die Entwässerungseinrichtung eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Einleitungsgebühren um 25 v.H. Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.

(2) Bei der Einleitung nur von Schmutzwasser, kann auf Antrag die Gebühr gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 berechnet werden, wenn die Möglichkeit besteht, das Niederschlagswasser des Grundstücks in einen  Mischwasserkanal oder Regenwasserkanal einzuleiten. Das Niederschlagswasser muss auf eigenem Grund versickern. Der Nachweis obliegt dem Gebührenpflichtigen.

§ 13 Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Einleitungs- bzw. Beseitigungsgebühren entstehen mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung.

(2) Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; die Stadt teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im Übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.

§ 14 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 15 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1) Die Einleitung und die Beseitigung werden jährlich abgerechnet. Die Grund- und die Einleitungs- bzw. Beseitigungsgebühr werden 14 Tage nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Auf Antrag sind monatlich Vorauszahlungen in Höhe eines Zwölftels der Jahresabrechnung des Vorjahres festzusetzen. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Stadt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest. Die Vorauszahlungen werden in kürzeren Zeiträumen gefordert, wenn

a) Gefahr der Zahlungsunfähigkeit besteht oder

b) der Zahlungspflichtige wiederholt mit der Zahlung in Verzug gekommen ist.

§ 16 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderung - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

§ 17 Inkraftreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2003 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Stadt Weilheim i.OB vom 20.12.1996, geändert durch  Satzungen vom 20.02.1998, 24.06.1999 und zuletzt vom 19.11.1999, außer Kraft.

Weilheim i.OB, 29.11.2002

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

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82362 Weilheim i.OB
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Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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