Das Landratsamt Weilheim Schongau erläßt folgenden Bescheid:

  1. Der Wasser  und Bodenverband Deutenhausen wird mit Wirkung vom 01.03.2003 aufgelöst.
  2. Grundstücksübergreifende Drainanlagen, Vorflutleitungen und evtl. noch vorhandene kleinere Entwässerungsgräben sind von den jeweiligen Beteiligten zu unterhalten. Dazu haben die Eigentümer von Grundstücken, auf denen sich gemeinsame Anlagen (Drainsammler, Gräben etc.) befinden, die zur Unterhaltung erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen zu dulden und alles zu unterlassen, was den Bestand, die Wirksamkeit oder die Unterhaltung gefährden oder erschweren würde.
  3. Die Unterhaltung der Gewässer III. Ordnung obliegt nach Art. 43 des Bayer. Wassergesetzes der Stadt Weilheim.
  4. Das Verbandsvermögen wird der Stadt Weilheim übertragen.
  5. Dieser Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landratsamtes Weilheim Schongau als bekanntgegeben.

Gründe

I. Sachverhalt

Dem o.a. Wasser  und Bodenverband oblag die Aufgabe, Grundstücke zu entwässern, durch Bodenbearbeitung zu verbessern und im verbesserten Zustand zu erhalten. Der Wasser  und Bodenverband Deutenhausen nimmt seit vielen Jahren keine Verbandsaufgaben mehr wahr; eine handlungsfähige Vorstandsschaft besteht nicht mehr. Von seiten des Landratsamtes Weilheim Schongau wurde die Absicht, den Wasser  und Bodenverband Deutenhausen aufzulösen, im Amtsblatt des Landratsamtes Weilheim Schongau Nr. 18 vom 16.09.2002 bekanntgemacht.
Während der Einwendungsfrist wurden keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Auflösung vorgebracht; die Stadt Weilheim hat der Auflösung des Wasser  und Bodenverbandes Deutenhausen zugestimmt.

II. Rechtliche Würdigung

1 Zuständigkeit

Das Landratsamt Weilheim Schongau ist für die Auflösung des Wasser  und Bodenverbandes zuständig (Art. 3 Abs. 4 und Art. 2 des Bayer. Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes  BayAGWVG  vom 10.08.1994).

2 Begründung der Auflösung

Der Wasser  und Bodenverband Deutenhausen kann in einem vereinfachten Verfahren aufgelöst werden, da er mindestens drei Jahre nicht mehr tätig war. Der Verband verfügt über keine verhandlungsfähigen Organe mehr und hat in den vergangenen Jahren weder Verbandsversammlungen einberufen noch einen ordnungsgemäßen Haushalt festgesetzt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BayAGWVG).

Umfang und Notwendigkeit der Aufgaben des Verbandes fordern keine eigene Körperschaft des öffentlichen Rechts mehr. Die in früheren Jahren vom Wasser  und Bodenverband erledigten Aufgaben können auch eigenverantwortlich ohne staatliche Reglementierung durchgeführt werden. In der Bekanntmachung der beabsichtigten Auflösung des Wasser  und Bodenverbandes wurde bereits darauf hingewiesen, daß grundstücksübergreifende Drainanlagen, Vorflutleitungen und evtl. noch vorhandene kleine Entwässerungsgräben von jeweiligen Beteiligten unterhalten werden müssen. Die Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung obliegt gemäß Art. 43 Abs. 1 Nr. 3 des Bayer. Wassergesetzes den Gemeinden.

3 Begründung der Bekanntmachung

Nachdem keine handlungsfähigen Verbandsorgane mehr bestehen, mußte die Auflösung des Verbandes öffentlich bekanntgegeben werden (Art. 3 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 und Art. 4 BayAGWVG).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Weilheim Schongau, Pütrichstraße 8, 82362 Weilheim i. OB, oder Dienststelle Schongau, Schloßplatz 1, 86956 Schongau, einzulegen.
Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Bayerstraße 30, 80535 München (Postanschrift: Postfach 200543, 80005 München) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
Die Klage muß den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern oder die Behörde) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Schongau, 10. Dezember 2002
Landratsamt Weilheim Schongau
Dienststelle Schongau
i.A.

Messerschmid

Kontakt

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