1. Die Gemeinde bildet einen Eintragungsbezirk.

Es bestehen folgende Eintragungsmöglichkeiten:

Eintragungsbezirk: Stadt Weilheim i.OB. einschließlich Ortsteile Unterhausen, Marnbach und Deutenhausen

Eintragungsraum: Einwohnermeldeamt, Rathaus, Erdgeschoß, Haupteingang, Admiral-Hipper-Straße 20

Öffnungszeiten des Eintragungsraums:

  • Donnerstag, 22.05.2003, 08:00 - 12:30 Uhr und 13:00 - 20:00 Uhr
  • Freitag, 23.05.2003, 08:00 - 12:30 Uhr
  • Samstag, 24.05.2003, 10:00 - 12:00 Uhr
  • Montag, 26.05.2003, 08:00 - 12:30 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
  • Dienstag, 27.05.2003, 08:00 - 12:30 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
  • Mittwoch, 28.05.2003, 08:00 - 12:30 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
  • Freitag, 30.05.2003, 08:00 - 12:30 Uhr
  • Montag, 02.06.2003, 08:00 - 12:30 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
  • Dienstag, 03.06.2003, 08:00 - 12:30 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
  • Mittwoch, 04.06.2003, 08:00 - 12:30 Uhr und 13:00 - 20:00 Uhr

2. Jeder/Jede Stimmberechtigte kann sich nur in einern Eintragungsraum des Eintragungsbezirks eintragen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie geführt wird. Die Stimmberechtigten haben ihren Personalausweis oder Reisepass zur Eintragung mitzubringen.

3. Stimmberechtigte, die einen Eintragungsschein besitzen, können sich unter Vorlage ihres Personalausweises oder Reisepasses in die Eintragungsliste eines beliebigen Eintragungsraums in Bayern eintragen.

4. Jeder/jede Stimmberechtigte kann sein/ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Stellvertretung ist unzulässig; es besteht keine Möglichkeit, die Eintragung brieflich zu erklären. Die Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.

5. Wer sich unbefugt einträgt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis des Volksbegehrens herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist straffbar (§ 107a Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuchs).

6. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern gemäß Art. 65 LWG:

Zulassung eines Volksbegehrens über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern

Bekanntrnachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 26. Februar 2003, Nr. IA1-1365.1-62

I.

Am 24. Januar 2003 wurde beim Bayerischen Staatsministerium des Innern die Zulassung. eines Volksbegehrens über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern (Kurzbezeichnung "Menschenwürde ia, Menschenklonen niemals!") beantragt.
Das Staatsministerium des Innern hat dem Zulassungsantrag stattgegeben und macht den Gegenstand des Volksbegehrens nach Art. 65 des Landeswahlgesetzes bekannt:

II.

Das beantragte Volksbegehren "Menschenwürde ja, Menschenklonen niemals!" hat folgenden Wortlaut:

Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs

Von interessierten Kreisen wird eine Lockerung des Embryonenschutzes gefordert und die Würde des Menschen im frühesten Lebensstadium angezweifelt. Die ausdrückliche Verankerung bioethischer Grundsätze in der Verfassung ist daher heute notwendiger denn je.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern

Art. 1 Änderung der Verfassung des Freistaates Bayern

Die Verfassung des Freistaates Bayern wird wie foIgt geändert:

Art. 100 erhält folgende Fassung:

Die Würde des Menschen ist während seiner gesamten Entwicklung von der Zeugung bis zurn Tod in Gesetzgebung, Verwaltung, Rechtspflege und Wissenschaft zu achten. Das Klonen menschlicher Embryonen, die Selektion menschlicher Embryonen und Eingriffe in die Keimbahn des Menschen sind mit der Würde des Menschen unvereinbar.

Art.2 ln Kraft - Treten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Bekanntgabe in Kraft.

Begründung:

In Art. 100 BV (aus dem Jahre 1946) heißt es bisher:

Die Würde der menschlichen Persönlichkeit ist in Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspflege zu achten.

  1. Heute sollte auch die Wissenschaft auf die Menschenwürde verpfiichtet werden.
  2. Da mittlerweile die Würde des Menschen am Anfang und am Ende seines Lebens angezweifelt wird, ist es nötig, die Grenzen menschlichen Lebens ausdrücklich zu nennen.
  3. Die Formulierung "menschliche Persönlichkeit" lässt für heutigen Sprachgebrauch das Missverständnis zu, Würde habe nur der entwickelte Mensch (,Persönlichkeit"), nicht aber der Embryo.
  4. Die Verfassung sollte die gefährlichsten Formen möglicher Verstöße gegen die Menschenwürde beirn Namen nennen: Klonen und Manipulation der Erbanlagen."

Ill.

Als Beauftragter des Volksbegehrens wurde Herr Urban Mangold, ödp - Landesgeschäftsführer, als sein Stelivertreter Herr Olaf Heinrich, ödp - Landesvorstandsmitglied, bezeichnet (Adresse jeweils Postfach 2165, 94011 Passau, Telefon 0851 931131). Nach dern Wunsch der Beaufftragten sollen in allen Gemeinden Bayerns Eintragungslisten for das Volksbegehren aufgelegt werden. Die Eintragungsfrist beginnt am 22. Mai 2003 und endet am 4. Juni 2003. Während dieser Zeit halten die Gemeinden Eintragungslisten zurn Eintrag der Unterzeichnungserklärungen bereit (Art. 68 Abs. 2 des Landeswahlgesetzes). Sie machen bekannt, wann und wo Eintragungen für das Volksbegehren geleistet werden können (§ 79 Abs. 1 der Landeswahlordnung).

Angeschlagen am: 05.05.2003
Abgenommen am: 05.06.2003

Weilheim i.OB, 28.04.2003

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

Weilheim zieht an