I. Aufgrund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern / GO, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.02.1988 (GVBl. S. 17), hat der Stadtrat Weilheim am 01.04.2004 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2004 beschlossen, die hiermit gemäß Art. 65 Abs. 3 GO in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 GO amtlich bekannt gemacht wird.

§ 1

(1) Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004 wird hiermit festgesetzt; er schließt

im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 24.397.140,00 €

im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 10.416.480,00 €

ab.

(2) Der Wirtschaftsplan für die Stadtwerke Weilheim i. OB für die Betriebszweige - Wasserversorgung, Stadtentwässerung und Tiefgarage - wird im Erfolgsplan

bei den Erträgen und bei den Aufwendungen auf 4.885.000,00 € und im Vermögensplan

bei den Einnahmen und Ausgaben mit 2.926.000,00 € festgesetzt.

(3) Der Wirtschaftsplan für das Städt. Bürgerheim Weilheim i. OB (Städt. Alten-heim) wird im Erfolgsplan

bei den Erträgen und bei den Aufwendungen auf 5.237.140,00 € und im Vermögensplan

bei den Einnahmen und Ausgaben mit 3.853.000,00 € festgesetzt.

§ 2

(1) Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförde-rungsmaßnahmen im Vermögenshaushalt wird auf 3.700.000,00 € festgesetzt.

(2) Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförde-rungsmaßnahmen nach dem Vermögensplan der Stadtwerke wird auf 97.000,00 € festgesetzt.

(3) Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförde-rungsmaßnahmen nach dem Vermögensplan des Städt. Bürgerheimes wird auf 1.400.000,00 € festgesetzt.

§ 3

(1) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 2.865.000,00 € festgesetzt.

(2) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan der Stadtwerke und des Städt. Bürgerheimes werden nicht festgesetzt.

§ 4

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 310 v. H.

b) für die Grundstücke (B) 330 v. H.

2. Gewerbesteuer 330 v. H.

§ 5

(1) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 2.000.000,00 € festgesetzt.

(2) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan der Stadtwerke wird auf 500.000,00 € festgesetzt.

(3) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Städt. Bürgerheimes wird auf 500.000,00 € fest-gesetzt.

§ 6

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2004 in Kraft.

II. Das Landratsamt Weilheim-Schongau hat als Rechtsaufsichtsbehörde die nach der Gemeindeordnung erforderliche Genehmigung mit Schreiben vom 20.07.2004 , Az. 941-Sg. 32 erteilt.

III. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen gemäß Art. 26 Abs. 2 und Art. 65 Abs. 3 GO in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Bekanntmachungsverordnung in der Zeit vom 05.08.2004 - 13.08.2004 im Rathaus (Stadtkämmerei) während der Dienststun-den (Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.30 Uhr, Montag, Dienstag 14.00 bis 16.00 Uhr und Donnerstag 14.00 bis 18.00 Uhr) öffentlich zur Einsichtnahme auf. Außer-halb dieses Zeitraumes können Termine zur Einsichtnahme vereinbart werden (Tel. 682-160). An Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist das Rathaus geschlossen.

Im Übrigen kann der Haushaltsplan auch während des ganzen Jahres in der Stadt-kämmerei eingesehen werden.

Stadt Weilheim i. OB, 05.08.2004

Markus Loth
1. Bürgermeister