Der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung vom 19.07.2004 die 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes "Altstadt I a", Gemarkung Weilheim i.OB beschlossen.

Durch geringfügige Erweiterung der Baugrenzen soll im Innenhof der Fl.Nr. 22, Marienplatz 16, die Möglichkeit zur Überdachung von Fahrradständern und einer Eingangsüberdachung gegeben werden. Das Verfahren wurde zwischenzeitlich mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Bürger eingeleitet. Über vorgebrachte Einwendungen wurde entschieden.

In seiner Sitzung vom 20.09.2004 hat der Bauausschuss diese 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes samt Begründung gemäß § 10 BauGB a. F. als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung wird die 3. vereinfachte Änderung des o. g. Bebauungsplanes rechtsverbindlich. Der geänderte Plan und die Begründung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass, falls durch die Bebauungsplanänderung Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB a. F. eingetreten sind, der jeweilige Entschädigungsbe-rechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB a. F. verlangen kann. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungs-pflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB a. F. erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs. 1 BauGB a. F. die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres und Mängel der Abwägung unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB geltend gemacht wurden. Hierbei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

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