Das mit Verordnung des Landsratsamtes Weilheim-Schongau vom 22.05.1975/24.04.1989 festgesetzte Wasserschutzgebiet für den Brunnen Wielenbach wurde im Rahmen der durchgeführten Einzugsgebietsermittlungen nach den aktuellen Richtlinien überprüft.

Dabei zeigte sich, dass sowohl die Ausdehnung des Schutzgebietes als auch der Auflagenkatalog nicht mehr den heutigen Anforderungen genügt und eine Anpassung erforderlich ist.

Das Landratsamt Weilheim-Schongau beabsichtigt, die Wasserschutz-gebietsverordnung vom 22.05.1975/24.04.1989 aufzuheben und eine den aktuellen Anforderungen angepasste Wasserschutzgebietsverordnung zu erlassen. Der nachstehende Verordnungsentwurf mit Anlage 1 und 2 über das Wasserschutz-gebiet für die öffentliche Wasserversorgung Wielenbach, Landkreis Weilheim-Schongau wird mit dem Hinweis darauf bekannt gemacht, dass

  1. Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Unternehmens ergeben, vom 10.11.2004 bis einschließlich 17.12.2004 im Rathaus der Gemeinde Wielenbach, Peter-Kaufinger-Straße 10, 82407 Wielenbach, im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, Admiral-Hipper-Straße 20, 82362 Weilheim i.OB und im Landratsamt Weilheim-Schongau, Dienststelle Schongau, Münzstraße 33, 86956 Schongau (II. Stock) während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme ausgelegt sind,
  2. etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben bis zwei Wochen nach Ablauf der Aus-legungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei einer der unter Ziffer 1 genannten Ver-waltungen vorzubringen sind,
  3. bei Ausbleiben eines Beteiligten an dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann und mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,
  4. durch Einsichtnahme in die Antragsunterlagen, durch Erhebung von Einwendungen und durch Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Aufwendungen nicht erstattet werden,
  5. die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können und die Zustellung der Entscheidung über Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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