Im Wege der Amtshilfe nach § 135 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) ergeht folgende Bekanntmachung:

Die Direktion für Ländliche Entwicklung München erlässt nach § 86 Abs. 1 FlurbG folgenden Flurbereinigungsbeschluss:

  1. Die Flurbereinigung Haunshofen-Bauerbach wird zum Zwecke der Dorferneuerung angeordnet.
  2. Die Anordnung gilt für das in der Gebietskarte dargestellte Verfahrensgebiet. Die Gebietskarte ist als Anlage Bestandteil des Beschlusses.
  3. Mit diesem Flurbereinigungsbeschluss entsteht die Teilnehmergemeinschaft Hauns-hofen-Bauerbach mit Sitz in der Gemeinde Wielenbach, Landkreis Weilheim-Schongau. Sie wird aus den Eigentümern der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke sowie den Erbbauberechtigten, die den Eigentümern gleichstehen, gebildet (§ 10 Nr. 1 FlurbG).  Die Teilnehmergemeinschaft Haunshofen-Bauerbach ist eine Körperschaft des öffent-lichen Rechts und steht unter der Aufsicht der Direktion für Ländliche Entwicklung München (§§ 16 und 17 Abs. 1 FlurbG).
  4. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.

Der Flurbereinigungsbeschluss sowie die Gebietskarte können im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, II. Stock, Stadtbauamt, Zimmer 202, während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamts in der Zeit vom 22.11.2004 bis 10.12.2004 eingesehen werden. Die Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten im Verfahrensgebiet werden hiermit zu einer
Öffentlichen Teilnehmerversammlung geladen. Es wird darauf hingewiesen, dass an der Versammlung selbstverständlich auch Personen teilnehmen können, die kein Grundeigentum haben; diese sind zwar nicht wahl-berechtigt, können aber z.B. für die Wahl in den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft kandidieren.

Versammlungsort: Hälterlein's Gasthof, Bahnhofstraße 1, 82407 Haunshofen
Versammlungszeit: Donnerstag, 09.12.2004 um 20.00 Uhr

Tagesordnung:

  1. Erläuterung der Aufgaben des Vorstands und des Wahlverfahrens
  2. Wahl des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft
  3. Allgemeine Aussprache

Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft. Er soll das volle Vertrauen der Teilnehmer besitzen. Wünschenswert ist deshalb, dass sich möglichst viele Teilnehmer an der Wahl des Vorstands beteiligen.
Die Direktion für Ländliche Entwicklung München hat die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstands und deren Stellvertreter auf je vier festgesetzt. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer oder Bevollmächtigte kann somit insgesamt acht Per-sonen als Mitglieder und Stellvertreter in den Vorstand wählen.
Wahlberechtigt sind nur Teilnehmer. Teilnehmer sind die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke; Erbbauberechtigte stehen den Eigentümern gleich (§ 10 Nr. 1 FlurbG). Jeder Teilnehmer hat eine Stimme; gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Einigen sich gemeinschaftliche Eigentümer nicht über die Stimmabgabe, so müssen sie von der Wahl ausgeschlossen werden.
Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Bevollmächtigte haben sich in der Versammlung durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen, bei der die Unterschrift des Vollmachtgebers öffentlich oder amtlich beglaubigt sein muss. Die amtliche Beglaubigung erteilt die Gemeinde gebührenfrei. Zu beachten ist jedoch, dass nach § 21 Abs. 3 Satz 2 FlurbG im Wahltermin jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte nur eine Stimme hat, auch wenn er mehrere Teilnehmer vertritt. Teilnehmer, die nicht selbst in der Wahlversammlung anwesend sein können, sollten daher eine Person bevollmächtigen, die nicht selbst als Teilnehmer stimmberechtigt ist.

In Haunshofen-Bauerbach werden Maßnahmen der Dorferneuerung durchgeführt. Dem Vorstand gehört daher auch ein Vertreter der Gemeinde Wielenbach an, der nicht gewählt, sondern von der Gemeinde Wielenbach benannt wird.
Gemäß Art. 4 Abs. 3 AGFlurbG wird der Vorstand auf die Dauer von 6 Jahren gewählt.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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