Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund der Art. 23 Satz 1 und Art. 95 Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Weilheim i.OB "Stadtwerke Weilheim i.OB".

§ 1 - Eigenbetrieb, Name, Stammkapital

(1) Die Stadtwerke der Stadt Weilheim i.OB werden als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes wirtschaftliches Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) der Stadt Weilheim i.OB geführt.

(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen Stadtwerke Weilheim i.OB. Die Stadt tritt in Angelegenheiten des Eigenbetriebes unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Firmenkurzbezeichnung lautet "Stadtwerke Weilheim i.OB".

(3) Das Stammkapital beträgt 2.100.000 EUR.

§ 2 - Gegenstand des Unternehmens

(1) Aufgabe der Stadtwerke ist die Versorgung des Stadtgebietes mit Wasser und die Entwässerung des Stadtgebietes sowie der Betrieb einer öffentlichen Tiefgarage. Hierzu gehört im Rahmen der Gesetze auch die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, die die Aufgaben der Stadtwerke fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. Zur Förderung der Aufgaben der Stadtwerke kann sich die Stadt (Stadtwerke) im Rahmen der Gesetze an anderen Unternehmen beteiligen.

(2) Die Stadtwerke können im Rahmen der Gesetze die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben auch für andere Gemeinden wahrnehmen.

(3) Die Stadtwerke erfüllen ihre Aufgaben ohne Gewinnerzielungsabsicht.

§ 3 - Für die Stadtwerke zuständige Organe

Zuständige Organe für die Angelegenheiten der Stadtwerke sind:

  • Werkleitung (§ 4)
  • Werkausschuss (§ 5)
  • Stadtrat (§ 6)
  • Erster Bürgermeister (§ 7).

§ 4 - Die Werkleitung

(1)  Die Werkleitung besteht aus einem Werkleiter.

(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte der Stadtwerke. Laufende Geschäfte sind insbesondere:

  1. die selbständige verantwortliche Leitung der Stadtwerke einschließlich Organisation und Geschäftsleitung,
  2. wiederkehrende Geschäfte, z.B. Werk- und Dienstverträge, Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs, auch soweit die Gegenstände auf Lager genommen werden,
  3. der Abschluss von Verträgen mit Tarif- und Sonderkunden.

(3) Die Werkleitung ist Dienstvorgesetzter der Beamten im Eigenbetrieb und führt die Dienstaufsicht über sie und die im Eigenbetrieb tätigen Angestellten und Arbeiter. Die Werkleitung ist auch zuständig für den Personaleinsatz.

(4) Die Werkleitung bereitet in den Angelegenheiten der Stadtwerke die Beschlüsse des Stadtrates und des Werkausschusses verwaltungsmäßig vor. Stadtrat und Werkausschuss geben ihr in Angelegenheiten der Stadtwerke die Möglichkeit zum Vortrag.

(5) In Angelegenheiten der Stadtwerke vertritt die Werkleitung, soweit es sich dabei um laufende Geschäfte handelt, die Stadt nach außen. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung geregelt.

(6) Die Werkleitung hat dem ersten Bürgermeister und dem Werkausschuss halbjährlich Zwischenberichte über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich vorzulegen.

§ 5 - Zuständigkeit des Werkausschusses

(1)  Der Werkausschuss kann jederzeit von der Werkleitung über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens Berichterstattung verlangen.

(2) Der Werkausschuss ist als vorberatender Ausschuss in allen Angelegenheiten der Stadtwerke tätig, die dem Beschluss des Stadtrates unterliegen.

(3) Der Werkausschuss entscheidet als beschließender Ausschuss über alle Werksangelegen-heiten, soweit nicht die Werkleitung (§ 4), der Stadtrat (§ 6) oder der erste Bürgermeister (§ 7) zuständig sind, insbesondere über:

  1. Erlass einer Dienstanweisung,
  2. Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes, die 10 % des Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 25.000 EUR übersteigen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 EBV),
  3. erfolggefährdende Mehraufwendungen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 EBV), soweit sie den Betrag von 13.000 EUR übersteigen,
  4. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstückseigenen Rechten, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 25.000 EUR überschreitet,
  5. Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften sowie über den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen, soweit sie den Betrag von 25.000 EUR überschreiten,
  6. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Vermögensplanes, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall 50.000 EUR übersteigt,
  7. Erlass und Stundung von Forderungen und Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen, soweit der Gegenstandswert im Einzelfall mehr als 5.000 EUR beträgt,
  8. die Einleitung eines Rechtsstreites (Aktivprozess), soweit der Streitwert mehr als 3.000 EUR im Einzelfall beträgt,
  9. Personalangelegenheiten (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO), soweit nicht der Stadtrat oder der erste Bürgermeister zuständig ist,
  10. den Vorschlag an den Stadtrat, den Jahresabschluss festzustellen und über die Behandlung des Ergebnisses zu entscheiden,
  11. die Gewährung von Gehaltsvorschüssen an die Werkleitung, deren Stellvertreter und an Bedienstete der Stadtwerke, die mit diesen verwandt sind.

§ 6 - Zuständigkeit des Stadtrates

(1)  Der Stadtrat beschließt über:

  1. Erlass und Änderung der Betriebssatzung,
  2. Bestellung des Werkausschusses und seiner Mitglieder,
  3. Bestellung der Werkleitung sowie Berufung und Abberufung ihrer Mitglieder und deren Stellvertreter sowie Regelung der Dienstverhältnisse,
  4. Ernennung, Einstellung, Beförderung, Eingruppierung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Werkleitung,
  5. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,
  6. Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss,
  7. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns, Behandlung des Jahresverlustes sowie die Entlastung der Werkleitung,
  8. die Rückzahlung von Eigenkapital,
  9. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 50.000 EUR überschreitet, sowie die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert und die Verpflichtung hierzu,
  10. wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges der Stadtwerke, insbesondere die Übernahme von neuen Aufgaben,
  11. die Änderung der Rechtsform der Stadtwerke,
  12. die Festsetzung der allgemeinen Versorgungs- und Benutzungsbedingungen, der Gebühren und Beiträge sowie den Erlass der entsprechenden Satzungen hierzu.

(2) Der Stadtrat kann die Entscheidung in weiteren Angelegenheiten, für die der Werkausschuss zuständig ist, im Einzelfall an sich ziehen.

§ 7 - Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters

(1)  Der erste Bürgermeister ist Vorsitzender des Werkausschusses. Er ist Dienstvorgesetzter der Werkleitung.

(2)  Der erste Bürgermeister erlässt an Stelle des Stadtrates und des Werkausschusses für die Stadtwerke dringliche Anordnungen und besorgt für diese unaufschiebbare Geschäfte.

§ 8 - Beauftragung von Dienststellen der Stadtverwaltung

Die Werkleitung kann mit Einverständnis des ersten Bürgermeisters Fachdienststellen der Stadtverwaltung gegen Kostenerstattung mit der Bearbeitung einschlägiger Geschäftsvorfälle betrauen.

§ 9 - Verpflichtungserklärung

(1)  Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen "Stadtwerke Weilheim i.OB" durch den Vertretungsberechtigten.

(2) Der Werkleiter unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, sein Stellvertreter mit dem Zusatz "in Vertretung", andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz "im Auftrag".

§ 10 - Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1)  Die Stadtwerke sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Die Versorgung hat so gut und preiswert wie möglich zu erfolgen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, soweit nicht Eigenbetriebe befreit sind.

(2)  Die Werkleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und vorzulegen (§ 25 EBV).

§ 11 - Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr der Stadtwerke ist das Kalenderjahr.

§ 12 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung der Stadtwerke Weilheim i.OB vom 20.12.1996 einschließlich aller hierzu ergangenen Änderungssatzungen außer Kraft.

Weilheim i.OB, den 17.12.2004

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

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