In seiner Sitzung vom 20.11.2003 hat der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet "Dorfgebiet Deutenhausen" eingeleitet. Das Verfahren wurde nach den Vorschriften des BauGB durchgeführt.

Über die vorgebrachten Einwendungen wurde entschieden. Der Bebauungsplan wurde mit Beschluss des Stadtrates vom 29.07.2004 samt Begründung als Satzung beschlossen. Die im Parallelverfahren erfolgte Änderung des Flächennutzungsplanes wurde am 30.09.2004 vom Stadtrat festgestellt und dem Landratsamt zur Genehmigung vorgelegt.

Das Landratsamt Weilheim-Schongau hat mit Bescheid vom 14.12.2004, Az. 610-2; Nr. 198, Sg. 40, die Änderung des Flächennutzungsplanes samt Erläuterungsbericht genehmigt mit der Auflage, dass auf Fl.Nr. 1, Gemarkung Deutenhausen, entlang der Staatsstraße 2064 eine Fläche für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-immisionschutzgesetzes festzusetzen ist. Die Tiefe der einzutragenden Fläche hat, gemessen ab Straßenmitte der Staatsstraße 30 m zu betragen.

Der Stadtrat ist dieser Auflage mit Beschluss am 27.01.2005 beigetreten. Der Plan zur 23. Flächennutzungsplan-Änderung wurde dementsprechend ergänzt. Daraus folgend war auch der Bebauungsplan anzupassen. Der geänderte Plan wird nochmals in der Zeit vom 14.02.2005 mit 02.03.2005 samt Begründung im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, Stadtbauamt, 2. Stock, Zimmer Nr. 202, während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes für Jedermann öffentlich ausgelegt. Während dieser erneuten, nach § 3 Abs. 2 und 3 BauGB a. F. auf zwei Wochen verkürzten Auslegung können Anregungen nur zu den geänderten Bestimmungen schriftlich oder zur Niederschrift im Stadtbauamt vorgebracht werden.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister