In seiner Sitzung am 28.10.2004 hat der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB beschlossen, für das Gebiet "Hangstraße" - die Grundstücke Fl.Nr. 2800/6, 2800/9, 2800/10 und 2875/Tfl. betreffend - eine Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB zu erlassen.

Das erforderliche Verfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen wurde unter Abwägung der privaten und öffentlichen Belange entschieden.

Die Einbeziehungssatzung "Hangstraße" in der Fassung vom 20.09.2004 samt Begründung tritt am Tage nach dieser Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft. Die Satzung und die Begründung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass, falls durch die Einbeziehungssatzung Vermögens-nachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten sind, der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen kann. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB wird die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Vorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister